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Nießbrauch

Index Nießbrauch

Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (BGB; Nießbrauch an Sachen, BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, BGB); ähnlich der Nutzniessung in der Schweiz.

72 Beziehungen: Abschreibung, Absolutes Recht, Abstraktionsprinzip, Abtretung (Deutschland), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Österreich, Übereignung, Übergabe (Sachenrecht), Bürgerliches Gesetzbuch, Bereicherungsrecht, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Besitz, Bestellung, Beurkundung, Brüder Grimm, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundessteuerblatt, Deutsche Sprache, Deutsches Wörterbuch, Dingliche Einigung, Dingliches Recht, Dolo agit, Eigentum, Einigung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland), Eintragung, Erbschaft, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Fahrnis, Forderung, Form (Recht), Frucht (Recht), Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesetzliches Schuldverhältnis, Grundbuch, Grunddienstbarkeit, Grundstück, Grundstücksgleiches Recht, Haus, Immobilie, Immobilienrente, Inhaberpapier, Kaufvertrag, Lehnübersetzung, Marktwert (Immobilie), Mietvertrag (Deutschland), Mittelalter, Nachlass, Notar, ..., Nudum ius, Nutzniessung, Nutzung (Recht), Orderpapier, Pachtvertrag (Deutschland), Recht, Rechtsinhaber, Sache (Recht), Schenkung, Schenkungsteuer, Schweiz, Unternehmen, Veräußerung, Verfügungsgeschäft, Vermächtnis, Vermögen (Recht), Verpflichtungsgeschäft, Werbungskosten, Wirtschaftliche Betrachtungsweise, Wohnrecht, Wohnung, Zivilgesetzbuch. Erweitern Sie Index (22 mehr) »

Abschreibung

Abschreibung ist im Rechnungswesen die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.

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Absolutes Recht

Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann zu respektieren ist.

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Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das obligatorische Verpflichtungsgeschäft (beispielsweise ein Kaufvertrag) und das anschließende oder zeitgleich ausgeführte dingliche Verfügungsgeschäft (beispielsweise die Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrages) rechtlich voneinander getrennt betrachtet werden.

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Abtretung (Deutschland)

Abtretung (auch Zession von) bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar).

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Heeresgeschichtlichen Museum in Wien Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den „deutschen Erbländern“ des Kaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.

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Österreich

Österreich (amtlich Republik Österreich) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat mit gut 9,1 Millionen Einwohnern.

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Übereignung

Unter Übereignung (oder Eigentumsübertragung) versteht man im Sachenrecht die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere.

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Übergabe (Sachenrecht)

Unter Übergabe einer Sache versteht die Rechtswissenschaft den einvernehmlichen Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Bereicherungsrecht

Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts.

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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuchrecht eine Dienstbarkeit mit der Befugnis für ein bestimmtes Rechtssubjekt, ein hiermit belastetes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen.

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Besitz

Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum, das die rechtliche Herrschaftsmacht meint.

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Bestellung

Bestellung (oft abgekürzt PO) ist in der Wirtschaft der bindende Auftrag eines Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags.

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Beurkundung

Beurkundung ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Verträge oder Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden müssen, von diesem den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden müssen.

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Brüder Grimm

Wilhelm Grimm und Jacob Grimm, 1847 Brüder-Grimm-Nationaldenkmal in Hanau Brüder Grimm nannten sich die Sprachwissenschaftler und Volkskundler Jacob Grimm (1785–1863) und Wilhelm Grimm (1786–1859) bei gemeinsamen Veröffentlichungen, wie zum Beispiel ihren weltberühmten Kinder- und Hausmärchen und dem Deutschen Wörterbuch, das sie begannen.

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Bundesgerichtshof

Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe, 2012 Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.

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Bundessozialgericht

Bundessozialgericht in Kassel (2018) Neuer Haupteingang von Süden Briefmarke anlässlich des 50-jährigen Bestehens Ostseite, früherer Haupteingang Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ist das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland und gehört mit Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht zu den fünf obersten Gerichtshöfen des Bundes.

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Bundessteuerblatt

Das Bundessteuerblatt (BStBl) wird vom deutschen Bundesministerium der Finanzen herausgegeben.

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Deutsche Sprache

Die deutsche Sprache bzw.

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Deutsches Wörterbuch

Titelblatt zum ersten Band des Deutschen Wörterbuches Manuskript Jacob Grimms (Universitätsbibliothek Gießen, Nachlass Karl Weigand) 1000-DM-Scheins (ab 1992) Das Deutsche Wörterbuch (DWB, gelegentlich auch DW), auch Grimms Wörterbuch und der Grimm genannt, ist das größte und umfassendste Wörterbuch zur deutschen Sprache.

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Dingliche Einigung

In der Rechtswissenschaft bedeutet die dingliche Einigung eine Einigung, die auf eine Verfügung über ein Recht an einem Gegenstand gerichtet ist.

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Dingliches Recht

Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft (dominium) über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken.

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Dolo agit

Dolo agit ist die Abkürzung des lateinischen Rechtssatzes Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss).

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Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

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Einigung

Die Einigung bezeichnet im bürgerlichen Recht die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener Willenserklärungen der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter Rechtsfolgen.

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören in Deutschland zu den in Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften.

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Eintragung

Eintragung ist ein Rechtsbegriff, der den amtlichen Vermerk von Rechts- und Tatsachenänderungen in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch, Handels-, Genossenschafts-, Güterrechts-, Partnerschafts- und Vereinsregister beschreibt.

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Erbschaft

Der Ausdruck Erbschaft oder Nachlass bezeichnet im deutschen Erbrecht die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die im Erbfall als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergehen.

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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), gelegentlich auch Erbschaftsteuergesetz genannt, unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in Deutschland.

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Fahrnis

Fahrnis (auch Fahrhabe) bezeichnet bewegliche Sachen (Mobilien), im Gegensatz zu den unbeweglichen Sachen (Immobilien).

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Forderung

Unter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl, eine Anweisung, die Einforderung eines Rechtes oder das Geltendmachen eines Anspruchs verstanden.

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Form (Recht)

Die Form ist im Recht die äußere Gestaltung eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung.

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Frucht (Recht)

Früchte sind in der Rechtswissenschaft die Erzeugnisse oder der Ertrag einer Sache oder eines Rechts.

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Geschäftsführung ohne Auftrag

Die negotiorum gestio (Geschäftsführung ohne Auftrag) ist die Wahrnehmung von Geschäften eines Geschäftsherren durch einen Geschäftsführer, ohne dass der Geschäftsführer durch den Geschäftsherren hierzu beauftragt oder anderweitig in besonderer Weise ermächtigt wurde.

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Gesetzliches Schuldverhältnis

Ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht zwischen (mindestens) zwei Personen, dem Gläubiger und dem Schuldner, durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, beispielsweise des Absatz 1 BGB.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.

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Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist im deutschen Sachenrecht (BGB) als Art der Dienstbarkeit die Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, dass.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Grundstücksgleiches Recht

Grundstücksgleiches Recht ist im deutschen Sachenrecht ein dingliches Recht, das rechtlich genauso wie ein Grundstück behandelt wird.

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Haus

Pfarrhaus in Odenthal, Nordrhein-Westfalen Ein Haus ist ein.

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Immobilie

Eine Immobilie (‚unbeweglich‘; ähnlich Liegenschaft), in der Rechts- und Wirtschaftssprache „unbewegliches Sachgut“ genannt, ist ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder ein Bauwerk (Wohnimmobilie oder Gewerbeimmobilie).

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Immobilienrente

Die Immobilienrente ist in Deutschland eine Möglichkeit der Ergänzung der Altersvorsorge.

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Inhaberpapier

Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann.

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Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist die häufigste Form des Umsatzes von Gütern.

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Lehnübersetzung

Werner Betz (1949) Mit Lehnübersetzung wird ein zusammengesetztes Wort bezeichnet, welches nach einem Fremdwort gebildet wurde, indem beide oder alle Bestandteile des Fremdwortes einzeln in eine andere Sprache übersetzt wurden.

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Marktwert (Immobilie)

Der Marktwert ist der aktuelle Wert von Immobilien auf dem Immobilienmarkt.

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Mietvertrag (Deutschland)

''Deutscher Einheits-Mietvertrag'' (vor 1933) Er wurde als Formular offensichtlich auch noch 1950 genutzt. In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht.

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Mittelalter

Als Mittelalter wird in der europäischen Geschichte die Epoche zwischen dem Ende der Antike und dem Beginn der Neuzeit bezeichnet, also etwa die Zeit zwischen dem 6.

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Nachlass

Nachlass bezeichnet im archivarischen Sinne archivwürdiges Schriftgut und andere Materialien, die von einer natürlichen Person nach deren Tod von einer Bibliothek, einem Archiv oder einer anderen (wissenschaftlichen) Institution übernommen werden.

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Notar

Ein junger Notar an seinem Schreibpult (um 1830) Der Notar (von) ist ein Jurist, der Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt.

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Nudum ius

Der Rechtsbegriff nudum ius, lat.

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Nutzniessung

Die Nutzniessung gemäss schweizerischem Recht ist eine Personaldienstbarkeit, ein beschränktes dingliches Recht.

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Nutzung (Recht)

Unter Nutzung versteht die Rechtswissenschaft im Zivilrecht die Früchte, den Ertrag oder den Gebrauchsvorteil einer Sache oder eines Rechts.

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Orderpapier

Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können.

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Pachtvertrag (Deutschland)

Die Pacht ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit, Früchte anzubauen, wofür dem Eigentümer ein Entgelt zusteht.

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Recht

Gerechtigkeitsbrunnen am Frankfurter Römerberg Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden.

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Rechtsinhaber

Als Rechtsinhaber (oder „Rechteinhaber“) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft Rechtssubjekte, die Inhaber eines Rechts sind.

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Sache (Recht)

Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.

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Schenkung

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (Abs. 1 BGB).

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Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben wird.

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Schweiz

Die Schweiz (oder), amtlich Schweizerische Eidgenossenschaft, ist ein föderalistischer, demokratischer Staat in Mitteleuropa.

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Unternehmen

Ein Unternehmen ist eine wirtschaftlich selbständige Organisationseinheit, die mit Hilfe von Planungs- und Entscheidungsinstrumenten Markt- und Kapitalrisiken eingeht und sich zur Verfolgung des Unternehmenszweckes und der Unternehmensziele eines oder mehrerer Betriebe bedient. Privatrechtlich organisierte Unternehmen werden in ihrer Gesamtheit auch als Privatwirtschaft bezeichnet. Dagegen gehören zum Aggregat des öffentlichen Sektors öffentliche Unternehmen, Körperschaften des Privatrechts und Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen); sie stellen eine Mischform dar und unterliegen – wie auch Vereine – meist dem Kostendeckungsprinzip. In Deutschland gibt es rund drei Millionen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, etwa zwei Drittel davon sind Einzelunternehmen.

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Veräußerung

Unter Veräußerung versteht man in der Rechtswissenschaft Deutschlands in der Regel die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an Sachen oder die Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten (Verfügungsgeschäft).

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Verfügungsgeschäft

Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat.

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Vermächtnis

Ein erbrechtliches Vermächtnis (auch Legat, von) ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer oder Legatar) als Erbe eingesetzt wird.

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Vermögen (Recht)

Das Vermögen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Recht alle geldwerten Rechte eines Rechtssubjekts umfasst.

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Verpflichtungsgeschäft

Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.

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Werbungskosten

Werbungskosten (Abk. WK) sind Aufwendungen/Ausgaben,.

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Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Bilanz-, Handels- und Steuerrechts, wonach bilanzielle Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis und weniger nach ihrer Form zu beurteilen sind.

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Wohnrecht

Als Wohnrecht, in Deutschland auch Wohnungsrecht, in Österreich auch Wohnungsgebrauchsrecht, bezeichnet man die Befugnis, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (eine Form eines Gebrauchsrechts).

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Wohnung

Auch ein Hausboot kann eine Wohnung sein. Eine Wohnung ist ein umschlossener Raum oder eine Flucht aus mehreren Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

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Zivilgesetzbuch

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, kurz ZGB, ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

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Leitet hier um:

Fruchtgenuss, Fruchtgenussentgelt, Fruchtgenussrecht, Fruchtgenußrecht, Nießnutzen, Nießrecht, Nutznießer, Nutznießung, Quotennießbrauch, Usus fructus, Ususfruktus.

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