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Dingliche Einigung

Index Dingliche Einigung

In der Rechtswissenschaft bedeutet die dingliche Einigung eine Einigung, die auf eine Verfügung über ein Recht an einem Gegenstand gerichtet ist.

54 Beziehungen: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Deutschland), Anfechtung, Attribut (Grammatik), Auflassung, Auslegung (Recht), Übergabe (Sachenrecht), Bürgerliches Gesetzbuch, Bedingung (Recht), Begebungsvertrag, Beglaubigung, Benno Mugdan, Besitz, Besitzkonstitut, Beurkundung, Dingliches Recht (Deutschland), Dissens, Eigentum, Eigentumsvorbehalt (Deutschland), Einigung, Eintragung, Erwerb vom Nichtberechtigten, Form (Recht), Geschäftsfähigkeit, Gesetzliches Verbot, Grundbuch, Grundbuchordnung, Grundpfandrecht, Grundschuld, Grundstück, Grundstücksgleiches Recht, Guter Glaube, Hans Hermann Seiler, Harm Peter Westermann, Herrschende Meinung, Jürgen Oechsler, Karl-Heinz Gursky, Kaufvertrag (Deutschland), Münchener Kommentar, Pfandrecht, Realakt, Rechtsgeschäft, Rechtsobjekt, Sachenrecht (Deutschland), Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland), Schenkung, Sittenwidrigkeit (Deutschland), Unwirksamkeit, Verfügung, Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, ..., Vertrag, Wertpapier, Willenserklärung, Zeitbestimmung (Recht). Erweitern Sie Index (4 mehr) »

Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Deutschland)

Der Allgemeine Teil (AT) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umfasst die §§ 1–240, die als Buch 1 den hauptsächlichen Regelungsbereichen des BGB – den vier Büchern des Schuldrechts, Sachenrechts, Familienrechts und Erbrechts – vorangestellt sind.

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Anfechtung

Der Rechtsbegriff Anfechtung bezeichnet die nachträgliche einseitige Beseitigung von Rechtsfolgen durch einen Betroffenen.

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Attribut (Grammatik)

Attribut, deutsch auch Beifügung oder Satzgliedteil, ist ein Begriff aus der Grammatik und bezeichnet im engen Sinn einen Ausdruck, der von einem Substantiv grammatisch abhängt.

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Auflassung

Unter Auflassung versteht man heute im deutschen Grundstücksrecht die dingliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übereignung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts.

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Auslegung (Recht)

Auslegung, Exegese oder Interpretation von Texten bezeichnet die Klärung ihrer Bedeutung, in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen.

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Übergabe (Sachenrecht)

Unter Übergabe einer Sache versteht die Rechtswissenschaft den einvernehmlichen Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Bedingung (Recht)

Bedingung ist im Recht die einer Willenserklärung hinzugefügte Bestimmung, nach der die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird.

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Begebungsvertrag

Unter Begebungsvertrag wird im Wertpapierrecht ein Vertrag zwischen dem Aussteller und dem ersten Inhaber eines Wertpapiers verstanden.

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Beglaubigung

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde.

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Benno Mugdan

Benno Mugdan (* 15. Februar 1851 in Kempen (Posen);Elisabet-Gymnasium Breslau, Schulprogramm 1870, S. 59, Abiturientenliste. † 14. November 1928 in Berlin) war ein deutscher Jurist.

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Besitz

Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum, das die rechtliche Herrschaftsmacht meint.

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Besitzkonstitut

Das Besitzkonstitut (lat. constitutum possessorium) ist eine besondere Vereinbarung beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach deutschem Sachenrecht.

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Beurkundung

Beurkundung ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Verträge oder Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden müssen, von diesem den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden müssen.

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Dingliches Recht (Deutschland)

Als dingliche Rechte werden in der deutschen Rechtswissenschaft diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf Gegenstände beziehen.

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Dissens

Dissens (von.

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Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

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Eigentumsvorbehalt (Deutschland)

Beim Eigentumsvorbehalt (lat. pactum reservati dominii) handelt es sich um eine Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung.

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Einigung

Die Einigung bezeichnet im bürgerlichen Recht die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener Willenserklärungen der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter Rechtsfolgen.

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Eintragung

Eintragung ist ein Rechtsbegriff, der den amtlichen Vermerk von Rechts- und Tatsachenänderungen in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch, Handels-, Genossenschafts-, Güterrechts-, Partnerschafts- und Vereinsregister beschreibt.

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Erwerb vom Nichtberechtigten

Der Erwerb vom Nichtberechtigten (oft vereinfachend: gutgläubiger Erwerb) ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts.

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Form (Recht)

Die Form ist im Recht die äußere Gestaltung eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung.

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Geschäftsfähigkeit

In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit natürlicher Personen, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. einen Vertrag) wirksam zu binden.

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Gesetzliches Verbot

Ein gesetzliches Verbot ist im Recht ein Verbot, also die Anordnung eines Unterlassens, durch Rechtsnorm.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.

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Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung (amtliche Abkürzung: GBO) ist ein deutsches Gesetz des Grundbuchrechts, die zusammen mit der Grundbuchverfügung (GBV) das Verfahren bei Eintragungen in das Grundbuch als formelles Recht regelt.

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Grundpfandrecht

Grundpfandrechte sind im Sachenrecht Pfandrechte an Grundstücken oder an grundstücksgleichen Rechten zur Sicherung von Forderungen.

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Grundschuld

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Grundstücksgleiches Recht

Grundstücksgleiches Recht ist im deutschen Sachenrecht ein dingliches Recht, das rechtlich genauso wie ein Grundstück behandelt wird.

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Guter Glaube

Guter Glaube ist ein Rechtsbegriff aus der Rechtswissenschaft, der vor allem beim Gutglaubensschutz als Vertrauensschutz in einen Rechtsschein eine Rolle spielt.

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Hans Hermann Seiler

Hans Hermann Seiler (* 24. Dezember 1929 in Münster; † 16. Juni 2019) war ein deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Universität Hamburg.

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Harm Peter Westermann

Harm Peter Westermann (* 8. Januar 1938 in Göttingen) ist ein deutscher Jurist und emeritierter Professor an der Universität Tübingen.

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Herrschende Meinung

Der Begriff der herrschenden Meinung bezeichnet im akademischen und besonders im juristischen Kontext die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streit- oder Rechtsfrage vorwiegend eingenommene Position.

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Jürgen Oechsler

Jürgen Oechsler (* 9. Januar 1963 in Saarlouis) ist ein deutscher Jurist und Professor.

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Karl-Heinz Gursky

Karl-Heinz Gursky (* 26. Februar 1943 in Duisburg; † 12. Juni 2021) war ein deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Universität Osnabrück.

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Kaufvertrag (Deutschland)

Der Kaufvertrag ist ein normierter Vertragstyp des deutschen Schuldrechts über die Einigung der Vertragsparteien über einen Kaufgegenstand.

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Münchener Kommentar

Münchener Kommentar (bei Zitationen als MK, MüKo oder MünchKomm abgekürzt) ist der Titel folgender Gesetzeskommentare aus dem Münchener Verlag C. H. Beck.

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Pfandrecht

Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder an einem Recht, das regelmäßig zu dem Zweck bestellt wird, eine offene Forderung des Pfandgläubigers zu sichern.

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Realakt

Unter Realakt versteht man in der Rechtswissenschaft eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung.

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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.

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Rechtsobjekt

RechtsobjektSo Othmar Jauernig.

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Sachenrecht (Deutschland)

Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu Sachen im Sinne des BGB und vereinzelt auch zu Rechten regelt.

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Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)

Der Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht verlangt, dass dingliche Rechte nur an einem bestimmten, einzelnen Rechtsobjekt bestehen können.

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Schenkung

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (Abs. 1 BGB).

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Sittenwidrigkeit (Deutschland)

Als Sittenwidrigkeit wird der Verstoß gegen moralische Maßstäbe, die nicht in Verbotsgesetzen positiviert sind, bezeichnet.

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Unwirksamkeit

Der Rechtsbegriff Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Vertrag oder eine seiner Klauseln oder die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen keine Rechtsfolgen entfalten.

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Verfügung

Der Begriff Verfügung ist in vielen Staaten in zahlreichen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung aber je nach Gebiet unterschiedlich.

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Verfügungsgeschäft

Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat.

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Verpflichtungsgeschäft

Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.

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Vertrag

Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (BGB).

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Wertpapier

Aktie – Gebrüder Stollwerck (1902) Pfandbrief – Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank (1901) Ein Wertpapier (schweizerisch: Wertschrift) ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.

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Willenserklärung

Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (auch Willensäußerung) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.

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Zeitbestimmung (Recht)

Bei der Zeitbestimmung ist im Zivilrecht die Entstehung oder der Wegfall eines Rechts vom Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder sicher eintretenden Ereignisses abhängig.

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Leitet hier um:

Dinglicher Vertrag.

AusgehendeEingehende
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