Inhaltsverzeichnis
26 Beziehungen: Abnahme, Absatzhelfer, Auftraggeber, Übereignung, Bürgerliches Gesetzbuch, Besitz, Dritter, Eigentum, Geschäftsbesorgungsvertrag, Geschäftsbeziehung, Handelsgesetzbuch, Kaufentscheidung, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kommissionär, Kommissionsgeschäft, Konsignation, Nomen Agentis, Pfandrecht, Pflicht (Recht), Provision, Rechenschaft, Rechtsbegriff, Rechtsverhältnis, Ware, Wertpapier.
- Reiserecht
Abnahme
Die Abnahme ist eine Rechtshandlung, die in der Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger eines Kauf- oder Werkvertrages besteht.
Sehen Kommittent und Abnahme
Absatzhelfer
Als Absatzhelfer bezeichnet man rechtlich selbständige natürliche oder juristische Personen, die im Vertriebsprozess unterstützend wirksam werden, aber im Gegensatz zu Absatzmittlern (Intermediären) kein Eigentum an der Ware erwerben.
Sehen Kommittent und Absatzhelfer
Auftraggeber
Auftraggeber ist ein Wirtschaftssubjekt, das dem anderen Vertragspartner einen Auftrag für die Besorgung eines Geschäfts überträgt.
Sehen Kommittent und Auftraggeber
Übereignung
Unter Übereignung (oder Eigentumsübertragung) versteht man im Sachenrecht die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere.
Sehen Kommittent und Übereignung
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.
Sehen Kommittent und Bürgerliches Gesetzbuch
Besitz
Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum, das die rechtliche Herrschaftsmacht meint.
Sehen Kommittent und Besitz
Dritter
Dritter ist die Nummer Drei einer Serie oder eine von drei oder mehr Personen.
Sehen Kommittent und Dritter
Eigentum
Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.
Sehen Kommittent und Eigentum
Geschäftsbesorgungsvertrag
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein in Wirtschaft und Recht bedeutender Dienst- beziehungsweise Werkvertrag gemäß und BGB, durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts verpflichtet (Abs. 1 BGB).
Sehen Kommittent und Geschäftsbesorgungsvertrag
Geschäftsbeziehung
Geschäftsbeziehung (oder Geschäftsverbindung) ist eine langfristig angelegte, an ökonomischen Zielen ausgerichtete Interaktion zwischen Wirtschaftssubjekten, aus der eine Vielzahl von Geschäften hervorgeht.
Sehen Kommittent und Geschäftsbeziehung
Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.
Sehen Kommittent und Handelsgesetzbuch
Kaufentscheidung
Kaufentscheidungen sind in der Wirtschaft und speziell im Marketing die Entscheidungen, die täglich von Privatpersonen, Anlegern, aber auch von Einkäufern von Organisationen getroffen werden und den Kauf von Gütern oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Sehen Kommittent und Kaufentscheidung
Kaufpreis
Ein Kaufpreis ist der Preis, der bei einem Kaufvertrag vom Käufer an den Verkäufer als Gegenleistung für den Kaufgegenstand in Geld zu entrichten ist.
Sehen Kommittent und Kaufpreis
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist die häufigste Form des Umsatzes von Gütern.
Sehen Kommittent und Kaufvertrag
Kommissionär
Abgrenzung des Kommissionärs von Handelsmakler und Handelsvertreter Kommissionär (aus, „zusammenbringen, vereinigen“) ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig Kommissionsgüter im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gegen Provision kauft oder verkauft.
Sehen Kommittent und Kommissionär
Kommissionsgeschäft
Ein Kommissionsgeschäft ist eine besondere Form des Kaufs.
Sehen Kommittent und Kommissionsgeschäft
Konsignation
Konsignation (lateinisch consignatio: Verbriefung, Urkunde) ist ein Rechtsbegriff aus der Materialwirtschaft und bezeichnet eine besondere Lieferform von Waren.
Sehen Kommittent und Konsignation
Nomen Agentis
Ein Nomen Agentis (von lateinisch nomen „Name“, und agentis, Genitiv des Partizips von agere „tun, handeln“) oder eine Agensnominalisierung ist ein Substantiv (Hauptwort), das meist von einem Verb abgeleitet ist (Verbalsubstantiv) und ein Wesen bezeichnet, das die betreffende Handlung ausführt (Agens).
Sehen Kommittent und Nomen Agentis
Pfandrecht
Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder an einem Recht, das regelmäßig zu dem Zweck bestellt wird, eine offene Forderung des Pfandgläubigers zu sichern.
Sehen Kommittent und Pfandrecht
Pflicht (Recht)
Pflicht oder Rechtspflicht sind im Recht die einem Rechtssubjekt durch Rechtsnormen oder Vertrag auferlegten Verhaltensregeln.
Sehen Kommittent und Pflicht (Recht)
Provision
Provision (von ‚vorsorgen‘, ‚sorgen für‘) ist im deutschsprachigen Raum ein erfolgsabhängiges Entgelt für erbrachte Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen.
Sehen Kommittent und Provision
Rechenschaft
Rechenschaft ist ein in vielen Fachgebieten unterschiedlich verwendeter Begriff, mit dem allgemein die Erklärung eines sozialen Akteurs über dessen vorausgegangenen Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen verstanden wird.
Sehen Kommittent und Rechenschaft
Rechtsbegriff
Rechtsbegriff ist in der Rechtswissenschaft ein Lexem, ein für rechtliche Zwecke definierter Begriff, mit einem mehr oder weniger präzise formulierten, rechts­relevanten Inhalt.
Sehen Kommittent und Rechtsbegriff
Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis (oder Rechtsbeziehung) ist die Beziehung mindestens zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt, soweit hierbei Rechtsfragen zu Grunde liegen.
Sehen Kommittent und Rechtsverhältnis
Ware
Eine Ware im Sinne der Wirtschaftswissenschaften ist ein materielles Wirtschaftsgut (im Gegensatz zum immateriellen Gut), das Gegenstand des Warenhandels ist und als Gegenstand des Wareneinsatzes in Betracht kommt.
Sehen Kommittent und Ware
Wertpapier
Aktie – Gebrüder Stollwerck (1902) Pfandbrief – Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank (1901) Ein Wertpapier (schweizerisch: Wertschrift) ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.
Sehen Kommittent und Wertpapier

