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16 Beziehungen: Bürgerliches Gesetzbuch, Besitz (Deutschland), Besitzdiener, Besitzmittlungsverhältnis, Eigentum (Deutschland), Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Grüneberg (Gesetzeskommentar), Leihvertrag (Deutschland), Mietvertrag (Deutschland), Pachtvertrag (Deutschland), Reichsgericht, Relatives Recht, Sache (Recht), Sachenrecht (Deutschland), Untermieter, Verwahrungsvertrag.
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.
Sehen Besitzmittler und Bürgerliches Gesetzbuch
Besitz (Deutschland)
Besitz ist die willentliche, tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache („Sachherrschaft“).
Sehen Besitzmittler und Besitz (Deutschland)
Besitzdiener
Unter einem Besitzdiener versteht man in der Rechtswissenschaft eine Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache für jemand anderen ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist.
Sehen Besitzmittler und Besitzdiener
Besitzmittlungsverhältnis
Als Besitzmittlungsverhältnis wird das im deutschen Sachenrecht in BGB geregelte Verhältnis zumindest zweier Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezeichnet.
Sehen Besitzmittler und Besitzmittlungsverhältnis
Eigentum (Deutschland)
Eigentum ist nach deutschem Recht ein Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position.
Sehen Besitzmittler und Eigentum (Deutschland)
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Bei den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen handelt es sich um die, vom Gericht selbst veranlasste und auf privatrechtlicher Grundlage veröffentlichte, Sammlung der wichtigsten zivilrechtlichen Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts.
Sehen Besitzmittler und Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Grüneberg (Gesetzeskommentar)
Der Grüneberg (bis zur 80. Auflage 2021 Palandt) ist ein Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und einigen Nebengesetzen, benannt nach dem Richter am Bundesgerichtshof Christian Grüneberg.
Sehen Besitzmittler und Grüneberg (Gesetzeskommentar)
Leihvertrag (Deutschland)
Ein Leihvertrag liegt im Schuldrecht vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird.
Sehen Besitzmittler und Leihvertrag (Deutschland)
Mietvertrag (Deutschland)
''Deutscher Einheits-Mietvertrag'' (vor 1933) Er wurde als Formular offensichtlich auch noch 1950 genutzt. In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht.
Sehen Besitzmittler und Mietvertrag (Deutschland)
Pachtvertrag (Deutschland)
Die Pacht ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit, Früchte anzubauen, wofür dem Eigentümer ein Entgelt zusteht.
Sehen Besitzmittler und Pachtvertrag (Deutschland)
Reichsgericht
Das Reichsgericht war von 1879 bis 1945 der für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständige oberste Gerichtshof im Deutschen Reich.
Sehen Besitzmittler und Reichsgericht
Relatives Recht
Ein relatives Recht ist ein subjektives Recht, das im Gegensatz zu einem absoluten Recht nur gegenüber bestimmten Personen wirkt, nur von diesen verletzt und nur ihnen gegenüber durchgesetzt werden kann.
Sehen Besitzmittler und Relatives Recht
Sache (Recht)
Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.
Sehen Besitzmittler und Sache (Recht)
Sachenrecht (Deutschland)
Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu Sachen im Sinne des BGB und vereinzelt auch zu Rechten regelt.
Sehen Besitzmittler und Sachenrecht (Deutschland)
Untermieter
Untermieter (veraltet Aftermieter) ist, wer Wohnraum oder Geschäftsraum als Mieter eines Hauptmieters nutzt.
Sehen Besitzmittler und Untermieter
Verwahrungsvertrag
Der Verwahrungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

