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Hausberufung

Index Hausberufung

Unter einer Hausberufung versteht man die Berufung eines Hochschulbediensteten zum Professor an derselben Hochschule bzw.

Inhaltsverzeichnis

  1. 17 Beziehungen: Österreich, Baden-Württemberg, Berufung (Amt), Brandenburg, Deutsche Demokratische Republik, Deutscher Hochschulverband, Deutschland, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Hochschule, Hochschullehrerbund, Juniorprofessur, Konkurrentenklage, Privatdozent, Professor, Universität, Universitätsgesetz 2002, Vetternwirtschaft.

Österreich

Österreich (amtlich Republik Österreich) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat mit gut 9,1 Millionen Einwohnern.

Sehen Hausberufung und Österreich

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg (Abkürzung BW; amtlich Land Baden-Württemberg) ist ein Land im Südwesten von Deutschland.

Sehen Hausberufung und Baden-Württemberg

Berufung (Amt)

Berufung bezeichnet in Deutschland die Ernennung in ein Dienstverhältnis.

Sehen Hausberufung und Berufung (Amt)

Brandenburg

Brandenburg (amtlich Land Brandenburg, Abkürzung BB) ist ein Land im Nordosten der Bundesrepublik Deutschland.

Sehen Hausberufung und Brandenburg

Deutsche Demokratische Republik

Die Deutsche Demokratische Republik (DDR) war der östliche, realsozialistische der beiden nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen deutschen Staaten, der vom 7.

Sehen Hausberufung und Deutsche Demokratische Republik

Deutscher Hochschulverband

Logo des DHV Der Deutsche Hochschulverband (DHV) ist die Berufs- und Interessenvertretung der an Universitäten tätigen Wissenschaftler in Deutschland.

Sehen Hausberufung und Deutscher Hochschulverband

Deutschland

Deutschland (Vollform des Staatennamens seit 1949: Bundesrepublik Deutschland) ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa.

Sehen Hausberufung und Deutschland

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Grundrechte (Ursprungsfassung), am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin Präambel des Grundgesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages (1990) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.

Sehen Hausberufung und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Hochschule

Seiten.

Sehen Hausberufung und Hochschule

Hochschullehrerbund

Der Hochschullehrerbund e. V. (Abkürzung: hlb) ist der Berufsverband der Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen.

Sehen Hausberufung und Hochschullehrerbund

Juniorprofessur

Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule.

Sehen Hausberufung und Juniorprofessur

Konkurrentenklage

Als Konkurrentenklage wird ein in der Regel verwaltungsrechtlicher Rechtsstreit bezeichnet, bei dem Private vor den Verwaltungsgerichten Schutz gegen ihre (wirtschaftlichen) Konkurrenten suchen.

Sehen Hausberufung und Konkurrentenklage

Privatdozent

Berliner Universität und schließlich die Ernennung zum Hofrat. Privatdozent (abgekürzt PD oder Priv.-Doz.) ist an einer wissenschaftlichen Hochschule die Bezeichnung für einen habilitierten Wissenschaftler mit Lehrberechtigung, der keine Professur innehat.

Sehen Hausberufung und Privatdozent

Professor

Albert Einstein als Professor während einer Vorlesung in Wien (1921) Professor beziehungsweise Professorin ist die Amts- und Berufsbezeichnung des Inhabers einer Professur (eines Lehramts als Professor bzw. eines Lehrstuhls).

Sehen Hausberufung und Professor

Universität

alternativtext.

Sehen Hausberufung und Universität

Universitätsgesetz 2002

Das Universitätsgesetz 2002 (UG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, mit dem weite Bereiche des österreichischen Universitätsrechts neu geordnet wurden.

Sehen Hausberufung und Universitätsgesetz 2002

Vetternwirtschaft

Vetternwirtschaft oder Nepotismus bezeichnet eine übermäßige Vorteilsbeschaffung durch und für Familienangehörige oder andere Verwandte (oder enge Freunde).

Sehen Hausberufung und Vetternwirtschaft

Auch bekannt als Hausberufungsverbot.