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Gebietsfremder

Index Gebietsfremder

Ein Gebietsfremder im Sinne des Außenwirtschaftsrechts war gemäß Abs. 1 Nr. 7 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) a.F. eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten oder eine juristische Person oder Personengesellschaft mit Geschäftssitz, Hauptniederlassung oder Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten.

Inhaltsverzeichnis

  1. 21 Beziehungen: Außenwirtschaftsgesetz, Ausländer, Betriebsstätte, Buchführung, Devisenausländer, Fremdes Wirtschaftsgebiet, Gebietsansässiger, Gewöhnlicher Aufenthalt, Inländer, Juristische Person, Moskau, Natürliche Person, Niederlassung (Wirtschaft), Nordafrika, Personengesellschaft, Sitz (juristische Person), Unternehmensführung, Usbekistan, Verwaltung, Wohnsitz (Deutschland), Zweigniederlassung.

Außenwirtschaftsgesetz

Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland.

Sehen Gebietsfremder und Außenwirtschaftsgesetz

Ausländer

Als Ausländer werden natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder auch sonstige Wirtschaftseinheiten bezeichnet, die nach bestimmten, kontextbezogenen, Kriterien einem bestimmten Staat oder Territorium nicht zugehörig sind.

Sehen Gebietsfremder und Ausländer

Betriebsstätte

Betriebsstätte ist ein Begriff des nationalen und internationalen Steuerrechts.

Sehen Gebietsfremder und Betriebsstätte

Buchführung

Buchführung bezeichnet die in Zahlenwerten vorgenommene, lückenlose, zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge aufgrund von Belegen.

Sehen Gebietsfremder und Buchführung

Devisenausländer

Devisenausländer waren im deutschen Außenwirtschaftsrecht Wirtschaftssubjekte mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz, Hauptniederlassung oder Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Sehen Gebietsfremder und Devisenausländer

Fremdes Wirtschaftsgebiet

Fremdes Wirtschaftsgebiet im Sinne des deutschen Außenwirtschaftsrechtes war gemäß Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bis 2013 jedes Gebiet, außer dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg (diese sind nur von deutscher Seite aus ganzjährig erreichbar).

Sehen Gebietsfremder und Fremdes Wirtschaftsgebiet

Gebietsansässiger

Im Außenwirtschaftsrecht waren Gebietsansässiger im Sinne des Abs. 1 Nr. 5 AWG jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet (Abs. 1 Nr. 1 AWG) in Deutschland und die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften mit Geschäftssitz, Hauptniederlassung oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet.

Sehen Gebietsfremder und Gebietsansässiger

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist ein Rechtsbegriff, der ein tatsächliches Verhältnis beschreibt.

Sehen Gebietsfremder und Gewöhnlicher Aufenthalt

Inländer

Als Inländer werden je nach Kontext natürliche Personen, juristische Personen oder auch Wirtschaftseinheiten bezeichnet, die bestimmte Zugehörigkeitskriterien in Bezug auf ein Territorium erfüllen.

Sehen Gebietsfremder und Inländer

Juristische Person

Der Ausdruck juristische Person ist mehrdeutig.

Sehen Gebietsfremder und Juristische Person

Moskau

Moskau (Moskwa) ist die Hauptstadt der Russischen Föderation.

Sehen Gebietsfremder und Moskau

Natürliche Person

Eine natürliche Person oder physische Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h.

Sehen Gebietsfremder und Natürliche Person

Niederlassung (Wirtschaft)

Niederlassung ist ein Begriff der Wirtschaftslehre und wird im deutschen Sprachraum als räumlicher Standort von einer Betriebsstätte eines Unternehmens gesehen.

Sehen Gebietsfremder und Niederlassung (Wirtschaft)

Nordafrika

Karte Nordafrikas. Dunkelgrün: UN-Subregion. Hellgrün: Geographisch manchmal ebenfalls zu Nordafrika gezählte Staaten. Nordafrika ist der nördliche Teil Afrikas und wie andere multinationale geographische Gebiete dieses Kontinents geographisch nicht klar abzugrenzen.

Sehen Gebietsfremder und Nordafrika

Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger (natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen.

Sehen Gebietsfremder und Personengesellschaft

Sitz (juristische Person)

Der Sitz einer juristischen Person liegt nach deutschem Recht in der Gemeinde, die durch Gesetz, Satzung oder andere Rechtsnorm bestimmt ist oder an welchem die Verwaltung geführt wird.

Sehen Gebietsfremder und Sitz (juristische Person)

Unternehmensführung

Unternehmensführung bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre einerseits die von Personen ausgeübte Funktion zur Leitung eines Unternehmens (Synonym: Unternehmensleitung oder Management) und andererseits die Tätigkeit des Führens (eine Substantivierung des Verbs führen).

Sehen Gebietsfremder und Unternehmensführung

Usbekistan

Satellitenaufnahme von Usbekistan Usbekistan (amtlich Republik Usbekistan, usbekisch OÊ»zbekiston Respublikasi) ist ein 448.978 km² großer Binnenstaat in Zentralasien mit 36 Millionen Einwohnern.

Sehen Gebietsfremder und Usbekistan

Verwaltung

Unter Verwaltung versteht man allgemein administrative Tätigkeiten, die mit der Besorgung eigener oder fremder Angelegenheiten zusammenhängen und meist in einem institutionellen Rahmen wie Behörden, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen stattfinden.

Sehen Gebietsfremder und Verwaltung

Wohnsitz (Deutschland)

Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person.

Sehen Gebietsfremder und Wohnsitz (Deutschland)

Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle ist in der Wirtschaft eine vom Geschäftssitz eines Unternehmens örtlich getrennte, rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Betriebsstätte, die mit eigenen Kompetenzen ausgestattet und einer (Haupt-)Niederlassung zugeordnet ist.

Sehen Gebietsfremder und Zweigniederlassung