37 Beziehungen: Anfechtung, Angebot (Recht), Annahme (Recht), Übermittlungsirrtum, Bürgerliches Gesetzbuch, Bonifatius VIII., Deklaratorisch, Dritter, Eigenschaftsirrtum, Erklärungsirrtum, Falsus procurator, Fiktion (Recht), Generalklausel, Geschäftsbesorgungsvertrag, Gewohnheitsrecht, Handelsgeschäft, Handelsgesetzbuch, Handelsrecht (Deutschland), Herrschende Meinung, Inhaltsirrtum, Kaufmann, Kaufmann (HGB), Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Konstitutiv, Minderjährigkeit, Nullum, Privatautonomie, Rechtsfolgeirrtum, Rechtsgeschäft, Schenkung, Schlüssiges Handeln, Schuldübernahme, Treu und Glauben, Verkehrssitte, Vertrag, Wille, Willenserklärung.
Anfechtung
Der Rechtsbegriff Anfechtung bezeichnet die nachträgliche einseitige Beseitigung von Rechtsfolgen durch einen Betroffenen.
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Angebot (Recht)
Das Angebot (rechtlich: Antrag) bezeichnet eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile umfasst und durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt.
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Annahme (Recht)
Die Annahme (Lehnübersetzung von) bezeichnet eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines angebotenen schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist.
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Übermittlungsirrtum
Ein Übermittlungsirrtum liegt im Privatrecht vor, wenn sich jemand für die Übermittlung seiner Willenserklärung eines Dritten bedient und auf dem Übermittlungsweg außerhalb der Sphäre des Erklärenden ein Irrtum entsteht.
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Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.
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Bonifatius VIII.
Fresko im Lateran von Giotto di Bondone (Ausschnitt): Papst Bonifatius VIII. ruft 1300 das erste Heilige Jahr aus. Bonifatius VIII. (* um 1235 in Anagni; † 11. Oktober 1303 in Rom; geboren als Benedetto Caetani), auch Bonifaz VIII. genannt, war Papst von 1294 bis 1303.
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Deklaratorisch
Deklaratorisch (rechtsbekundend, klar- oder feststellend;, „deutlich bezeichnen“) bedeutet in der juristischen Fachsprache, dass die Rechtswirkung schon vor dem Rechtsakt eingetreten ist.
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Dritter
Dritter ist die Nummer Drei einer Serie oder eine von drei oder mehr Personen.
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Eigenschaftsirrtum
Der Eigenschaftsirrtum ist ein ausnahmsweise beachtlicher Irrtum bei der Willensbildung.
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Erklärungsirrtum
Der Erklärungsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer Willenserklärung, dadurch dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Abs. 1 Alt. 2 BGB).
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Falsus procurator
Falsus procurator (lat. wörtlich: „falscher Vertreter“) ist der juristische Fachbegriff für einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (österr. Scheinvertreter).
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Fiktion (Recht)
Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen.
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Generalklausel
Als Generalklausel bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Rechtsnorm, deren Tatbestand weit gefasst ist.
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Geschäftsbesorgungsvertrag
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein in Wirtschaft und Recht bedeutender Dienst- beziehungsweise Werkvertrag gemäß und BGB, durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts verpflichtet (Abs. 1 BGB).
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Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.
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Handelsgeschäft
Unter einem Handelsgeschäft wird im deutschen Handelsrecht die Rechtshandlung eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft verstanden, die im Bezug zu einem Handelsgewerbe steht.
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Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.
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Handelsrecht (Deutschland)
Handelsrecht ist ein spezielles Privatrecht, das die Gesamtheit aller Rechtsnormen für Kaufleute umfasst.
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Herrschende Meinung
Der Begriff der herrschenden Meinung bezeichnet im akademischen und besonders im juristischen Kontext die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streit- oder Rechtsfrage vorwiegend eingenommene Position.
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Inhaltsirrtum
Der Inhaltsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer Willenserklärung, dadurch dass der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Abs. 1 Alt.1 BGB).
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Kaufmann
Schreibende Kaufmannsfrau, Meißener Porzellan, 1772 Das Gewerbe des Kaufmanns bestand ursprünglich im Handel mit Waren.
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Kaufmann (HGB)
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) ist in der Wirtschaft die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses unter Kaufleuten.
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Konstitutiv
Das Adjektiv konstitutiv (aus, „grundlegend“, „tragend“, „begründend“) beschreibt allgemein eine Voraussetzung, eine Eigenschaft oder ein Merkmal, welche für die Definition, das Erscheinungsbild oder den Erfolg einer Person oder einer Sache maßgeblich sind und deshalb nicht fortgelassen werden kann.
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Minderjährigkeit
In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig.
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Nullum
Ein Nullum (vom lateinischen nullus, „gar kein“) ist altes Akademikerdeutsch für etwas Nichtiges.
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Privatautonomie
Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten.
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Rechtsfolgeirrtum
Der Rechtsfolgeirrtum (gelegentlich im Plural als Rechtsfolgenirrtum bezeichnet) ist ein Sonderfall des Inhaltsirrtums, bei dem das Rechtsgeschäft nicht die gewollten, sondern vom Gewollten wesentlich abweichende Rechtsfolgen auslöst.
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Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.
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Schenkung
Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (Abs. 1 BGB).
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Schlüssiges Handeln
Konkludentes Handeln (‚einen Schluss ziehen‘), auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.
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Schuldübernahme
Die Schuldübernahme ist im deutschen Schuldrecht ein Vertrag, bei dem eine Schuld von einem Dritten gegenüber dem Gläubiger in der Weise übernommen wird, dass der Dritte an die Stelle des abgelösten Schuldners tritt.
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Treu und Glauben
Treu und Glauben bezeichnet das Sozialverhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen, ohne den Begriff näher zu definieren.
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Verkehrssitte
Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat.
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Vertrag
Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (BGB).
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Wille
Der Begriff Wille (Altsächsisch/Althochdeutsch willio.
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Willenserklärung
Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (auch Willensäußerung) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.
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