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Schweigen (Recht)

Index Schweigen (Recht)

Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt und erzielt im rechtsgeschäftlichen Verkehr deshalb keine Wirkung.

37 Beziehungen: Anfechtung, Angebot (Recht), Annahme (Recht), Übermittlungsirrtum, Bürgerliches Gesetzbuch, Bonifatius VIII., Deklaratorisch, Dritter, Eigenschaftsirrtum, Erklärungsirrtum, Falsus procurator, Fiktion (Recht), Generalklausel, Geschäftsbesorgungsvertrag, Gewohnheitsrecht, Handelsgeschäft, Handelsgesetzbuch, Handelsrecht (Deutschland), Herrschende Meinung, Inhaltsirrtum, Kaufmann, Kaufmann (HGB), Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Konstitutiv, Minderjährigkeit, Nullum, Privatautonomie, Rechtsfolgeirrtum, Rechtsgeschäft, Schenkung, Schlüssiges Handeln, Schuldübernahme, Treu und Glauben, Verkehrssitte, Vertrag, Wille, Willenserklärung.

Anfechtung

Der Rechtsbegriff Anfechtung bezeichnet die nachträgliche einseitige Beseitigung von Rechtsfolgen durch einen Betroffenen.

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Angebot (Recht)

Das Angebot (rechtlich: Antrag) bezeichnet eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile umfasst und durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt.

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Annahme (Recht)

Die Annahme (Lehnübersetzung von) bezeichnet eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines angebotenen schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist.

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Übermittlungsirrtum

Ein Übermittlungsirrtum liegt im Privatrecht vor, wenn sich jemand für die Übermittlung seiner Willenserklärung eines Dritten bedient und auf dem Übermittlungsweg außerhalb der Sphäre des Erklärenden ein Irrtum entsteht.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Bonifatius VIII.

Fresko im Lateran von Giotto di Bondone (Ausschnitt): Papst Bonifatius VIII. ruft 1300 das erste Heilige Jahr aus. Bonifatius VIII. (* um 1235 in Anagni; † 11. Oktober 1303 in Rom; geboren als Benedetto Caetani), auch Bonifaz VIII. genannt, war Papst von 1294 bis 1303.

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Deklaratorisch

Deklaratorisch (rechtsbekundend, klar- oder feststellend;, „deutlich bezeichnen“) bedeutet in der juristischen Fachsprache, dass die Rechtswirkung schon vor dem Rechtsakt eingetreten ist.

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Dritter

Dritter ist die Nummer Drei einer Serie oder eine von drei oder mehr Personen.

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Eigenschaftsirrtum

Der Eigenschaftsirrtum ist ein ausnahmsweise beachtlicher Irrtum bei der Willensbildung.

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Erklärungsirrtum

Der Erklärungsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer Willenserklärung, dadurch dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Abs. 1 Alt. 2 BGB).

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Falsus procurator

Falsus procurator (lat. wörtlich: „falscher Vertreter“) ist der juristische Fachbegriff für einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (österr. Scheinvertreter).

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Fiktion (Recht)

Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen.

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Generalklausel

Als Generalklausel bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Rechtsnorm, deren Tatbestand weit gefasst ist.

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Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein in Wirtschaft und Recht bedeutender Dienst- beziehungsweise Werkvertrag gemäß und BGB, durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts verpflichtet (Abs. 1 BGB).

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Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.

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Handelsgeschäft

Unter einem Handelsgeschäft wird im deutschen Handelsrecht die Rechtshandlung eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft verstanden, die im Bezug zu einem Handelsgewerbe steht.

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Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.

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Handelsrecht (Deutschland)

Handelsrecht ist ein spezielles Privatrecht, das die Gesamtheit aller Rechtsnormen für Kaufleute umfasst.

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Herrschende Meinung

Der Begriff der herrschenden Meinung bezeichnet im akademischen und besonders im juristischen Kontext die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streit- oder Rechtsfrage vorwiegend eingenommene Position.

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Inhaltsirrtum

Der Inhaltsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer Willenserklärung, dadurch dass der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Abs. 1 Alt.1 BGB).

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Kaufmann

Schreibende Kaufmannsfrau, Meißener Porzellan, 1772 Das Gewerbe des Kaufmanns bestand ursprünglich im Handel mit Waren.

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Kaufmann (HGB)

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) ist in der Wirtschaft die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses unter Kaufleuten.

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Konstitutiv

Das Adjektiv konstitutiv (aus, „grundlegend“, „tragend“, „begründend“) beschreibt allgemein eine Voraussetzung, eine Eigenschaft oder ein Merkmal, welche für die Definition, das Erscheinungsbild oder den Erfolg einer Person oder einer Sache maßgeblich sind und deshalb nicht fortgelassen werden kann.

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Minderjährigkeit

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig.

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Nullum

Ein Nullum (vom lateinischen nullus, „gar kein“) ist altes Akademikerdeutsch für etwas Nichtiges.

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Privatautonomie

Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten.

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Rechtsfolgeirrtum

Der Rechtsfolgeirrtum (gelegentlich im Plural als Rechtsfolgenirrtum bezeichnet) ist ein Sonderfall des Inhaltsirrtums, bei dem das Rechtsgeschäft nicht die gewollten, sondern vom Gewollten wesentlich abweichende Rechtsfolgen auslöst.

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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.

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Schenkung

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (Abs. 1 BGB).

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Schlüssiges Handeln

Konkludentes Handeln (‚einen Schluss ziehen‘), auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

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Schuldübernahme

Die Schuldübernahme ist im deutschen Schuldrecht ein Vertrag, bei dem eine Schuld von einem Dritten gegenüber dem Gläubiger in der Weise übernommen wird, dass der Dritte an die Stelle des abgelösten Schuldners tritt.

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Treu und Glauben

Treu und Glauben bezeichnet das Sozialverhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen, ohne den Begriff näher zu definieren.

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Verkehrssitte

Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat.

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Vertrag

Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (BGB).

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Wille

Der Begriff Wille (Altsächsisch/Althochdeutsch willio.

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Willenserklärung

Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (auch Willensäußerung) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.

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Leitet hier um:

Beredtes Schweigen.

AusgehendeEingehende
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