23 Beziehungen: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Liechtenstein), Besitz, Eigentum, Erlaubnis, Führerschein, Forderung, Geistiges Eigentum, Gewahrsam, Gläubiger, Immaterielles Gut, Kompanie (Militär), Kompaniewirtschaft, Laden (Geschäft), Naturrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Römisches Recht, Rechtsphilosophie, Rechtssubjekt, Störer, Störerhaftung, Straßenverkehrsgesetz, Unternehmen.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Heeresgeschichtlichen Museum in Wien Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den „deutschen Erbländern“ des Kaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Liechtenstein)
Das liechtensteinische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) wurde ursprünglich vollinhaltlich aus Österreich übernommen (ABGB).
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Besitz
Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum, das die rechtliche Herrschaftsmacht meint.
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Eigentum
Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.
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Erlaubnis
Ausnahmegenehmigung für Reportagen Die Erlaubnis, auch Genehmigung, Bewilligung oder Konzession (von ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘), ist eine von einer Behörde ausgestellte Erklärung, mit der ein bestimmtes Verhalten zugelassen oder ein Antrag genehmigt wird.
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Führerschein
Führerschein, ausgestellt am 1. August 1888 vom Großherzoglich Badischen Bezirksamt Mannheim an den Automobilerfinder Carl Benz Herzogs Eugen von Österreich-Teschen, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Innsbruck Fahrerlaubnis für August Freudenberger von 1911, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Bozen Innenseiten eines Führerscheins (Driver-License) von 1948 (US-Zone in Deutschland) Ein Führerschein oder ein Führerausweis ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
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Forderung
Unter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl, eine Anweisung, die Einforderung eines Rechtes oder das Geltendmachen eines Anspruchs verstanden.
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Geistiges Eigentum
Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung, bezeichnet.
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Gewahrsam
Der überwiegend strafrechtlich verwendete Begriff Gewahrsam (von mittelhochdeutsch gewarsame, „Sicherheit“) korrespondiert mit dem überwiegend zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich verwendeten Begriff des Besitzes.
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Gläubiger
Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist.
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Immaterielles Gut
Immaterielle Güter sind nicht körperliche Vermögensgegenstände, dazu zählen Dienstleistungen und Rechte.
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Kompanie (Militär)
Ersten Weltkriegs Eine Kompanie ist eine militärische Einheit, die einem Verband, in manchen Fällen auch direkt einem Großverband, unterstellt ist und aus Teileinheiten besteht.
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Kompaniewirtschaft
Im 18.
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Laden (Geschäft)
Verbandstoff-Fabriken Paul Hartmann AG, Heidenheim 1954, S. 19.) Ein Laden (auch: Geschäft, Ladengeschäft oder Ladenlokal) ist ein Geschäftsraum, in dem Waren oder Dienstleistungen gewerblich zum Verkauf angeboten werden.
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Naturrecht
Naturrecht (aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; auch lateinisch ius naturale, natürliches Recht; seltener überpositives Recht) ist in der Rechtsphilosophie die Bezeichnung für ein universell gültiges Ordnungsprinzip, dessen Grundannahme die Idee bezeichnet, dass aus der Natur des Menschen die Normen des menschlichen Zusammenlebens zu begründen sind.
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Polizei- und Ordnungsrecht
Das Polizei- und Ordnungsrecht (häufig abgekürzt als POR, auch Polizeirecht oder polizeiliches Gefahrenabwehrrecht) umfasst einen Teil des deutschen besonderen Verwaltungsrechts, der die Gefahrenabwehr durch Vollzugspolizei und Gefahrenabwehrbehörden zum Gegenstand hat.
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Römisches Recht
Spanische Ausgabe des Corpus Iuris Civilis, Barcelona, 1889 Als römisches Recht wird das Recht bezeichnet, das ausgehend von der Antike, zunächst in Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt.
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Rechtsphilosophie
Die Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet der Philosophie und gleichzeitig eine Grundlagendisziplin der Rechtswissenschaft.
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Rechtssubjekt
Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.
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Störer
Störer ist ein Rechtsbegriff, der vorwiegend im Verwaltungsrecht und im Sachenrecht angewendet wird.
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Störerhaftung
Als Störerhaftung wird im deutschen Recht die Haftung eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer bezeichnet, welche allgemeine Vorschriften im Sachenrecht (BGB) sowie des Verwaltungsrechts regeln.
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Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Bundesgesetz, das vor allem die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts in Deutschland enthält.
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Unternehmen
Ein Unternehmen ist eine wirtschaftlich selbständige Organisationseinheit, die mit Hilfe von Planungs- und Entscheidungsinstrumenten Markt- und Kapitalrisiken eingeht und sich zur Verfolgung des Unternehmenszweckes und der Unternehmensziele eines oder mehrerer Betriebe bedient. Privatrechtlich organisierte Unternehmen werden in ihrer Gesamtheit auch als Privatwirtschaft bezeichnet. Dagegen gehören zum Aggregat des öffentlichen Sektors öffentliche Unternehmen, Körperschaften des Privatrechts und Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen); sie stellen eine Mischform dar und unterliegen – wie auch Vereine – meist dem Kostendeckungsprinzip. In Deutschland gibt es rund drei Millionen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, etwa zwei Drittel davon sind Einzelunternehmen.
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