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Grunddienstbarkeit

Index Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist im deutschen Sachenrecht (BGB) als Art der Dienstbarkeit die Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, dass.

30 Beziehungen: Öffentlicher Glaube, Baulast, Bauwerk, Bürgerliches Gesetzbuch, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Bestandteil, Dienstbarkeit (Österreich), Dingliches Recht (Deutschland), Duldung (Recht), Eigentum, Grundbuch, Grundstück, Grundstücksgleiches Recht, Handeln, Hinterlieger, Hoheitsakt, Immission, Iura praediorum, Leitungsrecht, Nachbar, Nießbrauch, Nutzung (Recht), Nutzungsentschädigung, Privatrecht, Reallast, Rechtsinstitut, Rechtsträger, Sachenrecht (Deutschland), Vertrag, Wegerecht (Sachenrecht).

Öffentlicher Glaube

Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung eines Rechtssubjekts über die tatsächlich bestehende Rechtslage.

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Baulast

Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

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Bauwerk

Schiffshebewerk Palast (Potala-Palast) BKK) Mauer (Chinesische Mauer) Der 2010 fertiggestellte Burj Khalifa in Dubai ist mit 828 Metern Höhe das gegenwärtig (September 2023) höchste Bauwerk der Welt Als Bauwerk (in der Schweiz auch eine Baute) wird in der Architektur und im Bauwesen eine von Menschen mit Hilfe der Baukunst und Baukonstruktion errichtete bauliche Anlage bezeichnet, die als wesentlicher Bestandteil nur schwer trennbar mit dem Untergrund verbunden ist oder als Scheinbestandteil zumindest in ruhendem Kontakt mit ihm steht.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuchrecht eine Dienstbarkeit mit der Befugnis für ein bestimmtes Rechtssubjekt, ein hiermit belastetes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen.

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Bestandteil

Unter Bestandteil versteht man im deutschen Sachenrecht den Teil einer Sache, der nach natürlicher Verkehrsauffassung als zu der Hauptsache gehörig angesehen wird und nicht als selbständige Sache eingestuft werden kann.

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Dienstbarkeit (Österreich)

Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen.

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Dingliches Recht (Deutschland)

Als dingliche Rechte werden in der deutschen Rechtswissenschaft diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf Gegenstände beziehen.

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Duldung (Recht)

Die Duldung ist in der Rechtswissenschaft das Unterlassen von Widerspruch oder Widerstand, das zur völligen Hinnahme fremder Handlungen führt.

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Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Grundstücksgleiches Recht

Grundstücksgleiches Recht ist im deutschen Sachenrecht ein dingliches Recht, das rechtlich genauso wie ein Grundstück behandelt wird.

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Handeln

Handeln ist ein Sammelbegriff für bestimmte Tätigkeiten (die Handlungen), die ein Mensch absichtlich unternimmt.

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Hinterlieger

Ein Hinterlieger ist ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter, dessen Grundstück nicht – wie das eines Anliegers – direkt an einer Straße oder einem Wasserlauf liegt, sondern nur indirekt erreichbar ist.

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Hoheitsakt

Unter einem Hoheitsakt (staatlicher Hoheitsakt) versteht man eine Anordnung, die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei der somit Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen.

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Immission

Immission (von „hineinschicken, -senden“) bezeichnet im Umweltrecht und in der Ökologie vor allem das Einwirken von Gefahrstoffen, Lärm, Schmutz, Strahlung und weiteren Emissionen auf die Umwelt.

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Iura praediorum

Stammbaum der Dienstbarkeiten des römischen Rechts ''(aus dem Corpus iuris civilis von 1548–1550)'', Pierre Eskrich. Iura praediorum (auch: servitutes praediorum, servitutes reales) war seit dem altzivilen römischen Recht die Sammelbezeichnung für Prädial- oder Realservitute (Grunddienstbarkeiten).

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Leitungsrecht

Leitungsrecht ist das dingliche Recht eines Versorgungsunternehmens oder Telekommunikationsunternehmens, auf einem fremden Grundstück oder grundstücksgleichen Recht eine oder mehrere Leitungen zu verlegen und zu betreiben.

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Nachbar

''Good Neighbours,'' John William Waterhouse (1885) Ein Nachbar oder eine Nachbarin ist eine Person, die sich unmittelbar im Umfeld der eigenen Wohnstätte aufhält.

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Nießbrauch

Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (BGB; Nießbrauch an Sachen, BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, BGB); ähnlich der Nutzniessung in der Schweiz.

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Nutzung (Recht)

Unter Nutzung versteht die Rechtswissenschaft im Zivilrecht die Früchte, den Ertrag oder den Gebrauchsvorteil einer Sache oder eines Rechts.

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Nutzungsentschädigung

Eine Nutzungsentschädigung ist eine dem Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts kraft Gesetzes geschuldete Entschädigung, wenn ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht an der Sache oder dem Recht nicht oder nicht mehr besteht.

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Privatrecht

öffentlichen Recht. Einteilung des Privatrechts Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient.

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Reallast

Die Reallast (lat. onera realia, Plur.) ist nach deutschem Sachenrecht (BGB) das Recht einer bestimmten Person oder des jeweiligen Eigentümers eines bestimmten Grundstücks, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen.

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Rechtsinstitut

Rechtsinstitut (auch Rechtseinrichtung und Rechtsfigur) bezeichnet die Summe der Rechtsgrundsätze, die durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts entwickelt worden sind.

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Rechtsträger

Der Begriff Rechtsträger steht für.

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Sachenrecht (Deutschland)

Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu Sachen im Sinne des BGB und vereinzelt auch zu Rechten regelt.

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Vertrag

Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (BGB).

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Wegerecht (Sachenrecht)

Das Wegerecht, in Grundbucheinträgen meist Geh- und Fahrrecht, ist im Sachenrecht das Recht von Rechtssubjekten, einen Gehweg oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zwecks Durchgangs oder Durchfahrt nutzen zu dürfen.

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