Ähnlichkeiten zwischen Haftung (Recht) und Verpflichtetsein
Haftung (Recht) und Verpflichtetsein haben 15 Dinge gemeinsam (in Unionpedia): Anspruch (Recht), Bereicherungsrecht, Culpa in contrahendo, Deliktsrecht (Deutschland), Kaufvertrag (Deutschland), Minderung, Nacherfüllung, Privatrecht, Rücktritt (Zivilrecht), Schaden, Schadensersatz, Schuldner, Schuldverhältnis, Unterlassen (Deutschland), Verbindlichkeit.
Anspruch (Recht)
Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen.
Anspruch (Recht) und Haftung (Recht) · Anspruch (Recht) und Verpflichtetsein ·
Bereicherungsrecht
Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts.
Bereicherungsrecht und Haftung (Recht) · Bereicherungsrecht und Verpflichtetsein ·
Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen (gesetzlichen) Schuldverhältnis.
Culpa in contrahendo und Haftung (Recht) · Culpa in contrahendo und Verpflichtetsein ·
Deliktsrecht (Deutschland)
Das deutsche Deliktsrecht, auch als Recht der unerlaubten Handlungen bezeichnet, ist in den des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Deliktsrecht (Deutschland) und Haftung (Recht) · Deliktsrecht (Deutschland) und Verpflichtetsein ·
Kaufvertrag (Deutschland)
Der Kaufvertrag ist ein normierter Vertragstyp des deutschen Schuldrechts über die Einigung der Vertragsparteien über einen Kaufgegenstand.
Haftung (Recht) und Kaufvertrag (Deutschland) · Kaufvertrag (Deutschland) und Verpflichtetsein ·
Minderung
Die Minderung (von „mindern“ im Sinne von vermindern, verringern usw.) ist ein Institut der Gewährleistung im deutschen Zivilrecht.
Haftung (Recht) und Minderung · Minderung und Verpflichtetsein ·
Nacherfüllung
Unter Nacherfüllung versteht man im deutschen Schuldrecht das dem Käufer beim Kaufvertrag und dem Besteller beim Werkvertrag eingeräumte Gewährleistungsrecht, das ihm einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung einräumt, sofern der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweist.
Haftung (Recht) und Nacherfüllung · Nacherfüllung und Verpflichtetsein ·
Privatrecht
öffentlichen Recht. Einteilung des Privatrechts Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient.
Haftung (Recht) und Privatrecht · Privatrecht und Verpflichtetsein ·
Rücktritt (Zivilrecht)
Mit dem Rücktritt kann ein Schuldverhältnis (z. B. Vertrag) durch einseitige Erklärung rückgängig gemacht werden.
Haftung (Recht) und Rücktritt (Zivilrecht) · Rücktritt (Zivilrecht) und Verpflichtetsein ·
Schaden
Der Schaden (veraltet auch Schade, von mittelhochdeutsch schade) ist jeder materielle oder immaterielle Nachteil, den eine Person oder Sache durch ein Ereignis erleidet.
Haftung (Recht) und Schaden · Schaden und Verpflichtetsein ·
Schadensersatz
Unter Schadensersatz (oft SE abgekürzt) versteht man im deutschen Recht die Rechtspflicht zum Ausgleich eines Schadens.
Haftung (Recht) und Schadensersatz · Schadensersatz und Verpflichtetsein ·
Schuldner
Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft.
Haftung (Recht) und Schuldner · Schuldner und Verpflichtetsein ·
Schuldverhältnis
Das Schuldverhältnis bezeichnet in Deutschland ein zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von der anderen Person eine Leistung fordern kann.
Haftung (Recht) und Schuldverhältnis · Schuldverhältnis und Verpflichtetsein ·
Unterlassen (Deutschland)
Unter Unterlassen (oder: Unterlassung) wird im rechtswissenschaftlichen Bereich eine Handlungsalternative zum positiven Tun und zum Dulden verstanden.
Haftung (Recht) und Unterlassen (Deutschland) · Unterlassen (Deutschland) und Verpflichtetsein ·
Verbindlichkeit
Unter einer Verbindlichkeit versteht das Schuldrecht die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber eine Leistung zu erbringen.
Haftung (Recht) und Verbindlichkeit · Verbindlichkeit und Verpflichtetsein ·
Die obige Liste beantwortet die folgenden Fragen
- In scheinbar Haftung (Recht) und Verpflichtetsein
- Was es gemein hat Haftung (Recht) und Verpflichtetsein
- Ähnlichkeiten zwischen Haftung (Recht) und Verpflichtetsein
Vergleich zwischen Haftung (Recht) und Verpflichtetsein
Haftung (Recht) verfügt über 199 Beziehungen, während Verpflichtetsein hat 59. Als sie gemeinsam 15 haben, ist der Jaccard Index 5.81% = 15 / (199 + 59).
Referenzen
Dieser Artikel zeigt die Beziehung zwischen Haftung (Recht) und Verpflichtetsein. Um jeden Artikel, aus dem die Daten extrahiert ist abrufbar unter: