Inhaltsverzeichnis
7 Beziehungen: Dorfgericht, Erbgericht, Gemeinde, Gerichtskosten, Gerichtsverfassungsgesetz, Grundherrschaft, Niedere Gerichtsbarkeit.
Dorfgericht
Das Dorfgericht war ein auf ein Dorf beschränktes Niedergericht vom 13.
Sehen Setzrichter und Dorfgericht
Erbgericht
Fürstenau: Erbgericht (links) und Kultursaal Erbgericht bzw.
Sehen Setzrichter und Erbgericht
Gemeinde
Als Gemeinde oder politische Gemeinde (auch Kommune) bezeichnet man Gebietskörperschaften (territoriale und hoheitliche Körperschaften des öffentlichen Rechts), die im öffentlich-verwaltungsmäßigen Aufbau von Staaten meistens die kleinste räumlich-administrative, also politisch-geographische Verwaltungseinheit darstellen.
Sehen Setzrichter und Gemeinde
Gerichtskosten
Gerichtskosten erheben die meisten Staaten für die Tätigkeit ihrer Gerichte in den meisten Gerichtsverfahren.
Sehen Setzrichter und Gerichtskosten
Gerichtsverfassungsgesetz
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt in Deutschland die Gerichtsverfassung eines Teils der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit.
Sehen Setzrichter und Gerichtsverfassungsgesetz
Grundherrschaft
Die herrschaftliche Organisationsform der Grundherrschaft – in Österreich und anderen Gebieten auch Erbuntertänigkeit oder Patrimonialherrschaft genannt – war eine vom Mittelalter bis zum Jahr 1848 und der Bauernbefreiung vorherrschende rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur des ländlichen Raums.
Sehen Setzrichter und Grundherrschaft
Niedere Gerichtsbarkeit
Schandpfahl zur Ausübung der ''Niederen Gerichtsbarkeit'' im Münsterland Die Niedere Gerichtsbarkeit beziehungsweise Niedergerichtsbarkeit ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Rechtswesen.

