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4 Beziehungen: Erbvertrag, Hinterlegung (Recht), Hinterlegungsvertrag, Testament.
Erbvertrag
Der Erbvertrag (§ ff. BGB; lat. pactum successorium) ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Sehen Hinterlegung und Erbvertrag
Hinterlegung (Recht)
Die Hinterlegung (lat. depositium, Begriff des römischen Rechts)Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage.
Sehen Hinterlegung und Hinterlegung (Recht)
Hinterlegungsvertrag
Der Hinterlegungsvertrag verpflichtet den Aufbewahrer, eine bewegliche Sache, die der Hinterleger ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
Sehen Hinterlegung und Hinterlegungsvertrag
Testament
Ein Testament (lat. testamentum, von testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

