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Beiwerk

Index Beiwerk

Als Beiwerk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk, das im Kontext eines anderen (Haupt)werks auftritt und neben diesem eine nur untergeordnete Rolle spielt.

Inhaltsverzeichnis

  1. 20 Beziehungen: Amtliche Begründung, Analogie (Recht), Ausstellungsrecht, Bildnis (Recht), Bundesgerichtshof, De minimis, Designgesetz, Fair Use, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, Oberster Gerichtshof (Österreich), Persönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrecht (Deutschland), Recht am eigenen Bild, Sampling (Musik), Schranken des Urheberrechts, Senderecht, Urheberrecht, Urheberrechtsgesetz (Deutschland), Vervielfältigungsrecht, Werk (Urheberrecht).

Amtliche Begründung

Als amtliche Begründung wird der Begleittext bezeichnet, der bei einem Gesetzentwurf von der entwerfenden Stelle (z. B. der Bundesregierung oder dem Bundestag) angefügt wird, um einzelne Passagen des vorgeschlagenen Gesetzes zu erklären und/oder deren spätere Anwendung klarzustellen.

Sehen Beiwerk und Amtliche Begründung

Analogie (Recht)

Die Analogie ist eine Argumentationsform im Rahmen der juristischen Methodenlehre in den Rechtswissenschaften.

Sehen Beiwerk und Analogie (Recht)

Ausstellungsrecht

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man im Urheberrecht ein in einigen wenigen Rechtsordnungen vorgesehenes, ausschließliches Recht von Künstlern, über die öffentliche Zurschaustellung ihrer Werke bestimmen zu können.

Sehen Beiwerk und Ausstellungsrecht

Bildnis (Recht)

Rechte an Bildnissen oder Porträts betreffen das Urheberrecht an Porträts oder Bildnissen, wie es in Deutschland in UrhG geregelt ist.

Sehen Beiwerk und Bildnis (Recht)

Bundesgerichtshof

Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe, 2012 Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.

Sehen Beiwerk und Bundesgerichtshof

De minimis

De minimis (etwa ‚um Kleinigkeiten‘) beschreibt ein Rechtsprinzip, bei dem Bagatellen nicht den Tatbestand einer Norm erfüllen oder nicht angeklagt werden.

Sehen Beiwerk und De minimis

Designgesetz

Das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design, kurz Designgesetz (früher Geschmacksmustergesetz), ist eine deutsche Rechtsnorm, die Designs bundesweit begrifflich definiert und konkret schützt.

Sehen Beiwerk und Designgesetz

Fair Use

Als Fair Use bezeichnet man eine Rechtsdoktrin der Urheberrechtssysteme einiger Common-Law-Länder (z. B. US-amerikanisches Copyright), die bestimmte, nicht autorisierte Nutzungen von geschütztem Material zugesteht, sofern sie der öffentlichen Bildung und der Anregung geistiger Produktionen dienen.

Sehen Beiwerk und Fair Use

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG, wurde in Deutschland am 9.

Sehen Beiwerk und Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Oberster Gerichtshof (Österreich)

Justizpalast Der Oberste Gerichtshof (OGH) ist in Österreich die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.

Sehen Beiwerk und Oberster Gerichtshof (Österreich)

Persönlichkeitsrecht

Als Persönlichkeitsrecht wird ein Bündel von Rechten bezeichnet, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dient.

Sehen Beiwerk und Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht (Deutschland)

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient.

Sehen Beiwerk und Persönlichkeitsrecht (Deutschland)

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Sehen Beiwerk und Recht am eigenen Bild

Sampling (Musik)

In der Musik bezeichnet Sampling den Vorgang, einen Teil einer – bereits fertigen – Ton- oder Musikaufnahme (ein Sample; engl. für ‚Auswahl‘, ‚Muster‘, ‚Beispiel‘, von lat. exemplum: ‚Abbild‘, ‚Beispiel‘, Sound Sample für ‚Klangprobe‘) in einem neuen, häufig musikalischen Kontext zu verwenden.

Sehen Beiwerk und Sampling (Musik)

Schranken des Urheberrechts

Schranken des Urheberrechts ist die gesetzliche Bezeichnung für diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen schaffen sollen.

Sehen Beiwerk und Schranken des Urheberrechts

Senderecht

Als Senderecht bezeichnet man im Urheberrecht ein Recht, das es dem Urheber exklusiv erlaubt, sein Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Sehen Beiwerk und Senderecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.

Sehen Beiwerk und Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (Deutschland)

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde 1965 aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) von 1907 geschaffen.

Sehen Beiwerk und Urheberrechtsgesetz (Deutschland)

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht ist im deutschen Urheberrecht das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werks herzustellen.

Sehen Beiwerk und Vervielfältigungsrecht

Werk (Urheberrecht)

Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts.

Sehen Beiwerk und Werk (Urheberrecht)

Auch bekannt als Unwesentliches Beiwerk.