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8 Beziehungen: Beamtenversorgungsgesetz, Besoldung, Bundesbeamter (Deutschland), Bundesrichter (Deutschland), Soldat (Deutschland), Soldatenversorgungsgesetz, Versorgungsbezüge, Versorgungsehe.
Beamtenversorgungsgesetz
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes.
Sehen Witwengeld und Beamtenversorgungsgesetz
Besoldung
Auf Besoldung haben in Deutschland Beamte (außer Ehrenbeamte), Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit und Berufsrichter Anspruch („Besoldungsempfänger“; Abs. 1 S. 1 BBesG).
Sehen Witwengeld und Besoldung
Bundesbeamter (Deutschland)
Bundesbeamter ist, wer als deutscher Beamter zum Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Dienstherrn), in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht (BBG i. V. m. BBG).
Sehen Witwengeld und Bundesbeamter (Deutschland)
Bundesrichter (Deutschland)
Als Bundesrichter bezeichnet man in Deutschland, wie auch in einigen anderen föderal organisierten Staaten, die Richter im Bundesdienst, in Unterscheidung zu den Richtern im Dienst der Länder.
Sehen Witwengeld und Bundesrichter (Deutschland)
Soldat (Deutschland)
Ein Soldat in Deutschland steht aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis, welches auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist.
Sehen Witwengeld und Soldat (Deutschland)
Soldatenversorgungsgesetz
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der deutschen Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen.
Sehen Witwengeld und Soldatenversorgungsgesetz
Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge ist ein Begriff des deutschen Dienst- und Steuerrechts.
Sehen Witwengeld und Versorgungsbezüge
Versorgungsehe
Als Versorgungsehe wird im Schrifttum zum deutschen Sozialversicherungsrecht eine Ehe bezeichnet, von der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, eine Witwenrente für den überlebenden Partner zu sichern.

