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Verwalter

Index Verwalter

Verwalter steht für.

Inhaltsverzeichnis

  1. 7 Beziehungen: Hausverwaltung, Insolvenzverwalter, Meier, Pfarrverwalter, Vermögensverwaltung, Wohnungseigentumsverwaltung, Zwangsverwalter.

Hausverwaltung

Eine Hausverwaltung (auch Mietverwaltung oder Wohnungsverwaltung genannt) beschäftigt sich im Bereich der Immobilienwirtschaft mit der Verwaltung von vermieteten Wohnhäusern (meist Mehrparteienhäuser), Wohnanlagen, Eigentumswohnungen und Gewerbeobjekten.

Sehen Verwalter und Hausverwaltung

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter (vor Einführung der Insolvenzordnung in Deutschland und Österreich sowie im schweizerischen Recht Konkursverwalter oder Gesamtvollstreckungsverwalter, veraltet Kontradiktor) wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem Gericht beaufsichtigt.

Sehen Verwalter und Insolvenzverwalter

Meier

Der Begriff Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mair, Mäher, Mäger, Major, Meiur, Mayer, Meir, Mayr, Meyr, Majer, aus) bezeichnet ursprünglich einen Amtsträger des adligen oder geistlichen Grundherrn zur Verwaltung des Grundbesitzes („Meierei“), ab dem späteren Mittelalter auch einen Pächter oder selbständigen Bauern.

Sehen Verwalter und Meier

Pfarrverwalter

Pfarrverwalter ist die kirchenrechtlich korrekte Bezeichnung von (spätberufenen) Pfarrern, die nach einer verkürzten theologischen Ausbildung im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) stehen.

Sehen Verwalter und Pfarrverwalter

Vermögensverwaltung

Vermögensverwaltung (auch) ist eine Finanzdienstleistung, die sich mit der Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegtem Vermögen befasst.

Sehen Verwalter und Vermögensverwaltung

Wohnungseigentumsverwaltung

Die Wohnungseigentumsverwaltung (auch: WEG-Verwaltung) ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Funktion der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

Sehen Verwalter und Wohnungseigentumsverwaltung

Zwangsverwalter

Ein Zwangsverwalter ist eine natürliche Person (keine juristische Person), die im Zuge der Anordnung eines Zwangsverwaltungsverfahrens durch das Vollstreckungsgericht selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (mit dem Zweck der Objekterhaltung sowie der Einnahmeerzielung) bewirtschaftet.

Sehen Verwalter und Zwangsverwalter