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Tonträgervertriebsvertrag

Index Tonträgervertriebsvertrag

Der Tonträgervertriebsvertrag gehört neben dem Künstlerexklusivvertrag und dem Bandübernahmevertrag zu den wichtigsten Geschäftsverträgen in der Audiobranche.

6 Beziehungen: Bedingung (Recht), Gegenleistung, Marke (Recht), Tonträger, Verkaufsförderung, Zahlungsziel.

Bedingung (Recht)

Bedingung ist im Recht die einer Willenserklärung hinzugefügte Bestimmung, nach der die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird.

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Gegenleistung

Unter Gegenleistung versteht man im Schuldrecht bei gegenseitigen Verträgen die fällige Leistung, die an den anderen Vertragspartner im Gegenzug zu dessen Leistung zu erbringen ist.

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Marke (Recht)

Fiktive Wort-Bild-Marke(Das kleine „SM“-Symbol rechts oben lässt erkennen, dass es sich um eine Dienstleistungsmarke (''Service Mark'') handelt, die zur Eintragung in einem Markenregister angloamerikanischer Prägung angemeldet ist.) Als Marke (veraltet auch Warenzeichen) wird ein rechtlich geschütztes Zeichen bezeichnet, das dazu dient, Waren, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren, Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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Tonträger

Tonträger – Die Compact Disk Tonträger (ugs. auch (Ton-)Konserve) sind ausschließlich akustische Fixierungen von Klängen einer Aufführung oder anderer Töne, also physische Trägermedien zur Speicherung und Übertragung von Tönen.

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Verkaufsförderung

Konsumentengerichtete Verkaufsförderung durch Ausverkauf und Sonderangebote Als Verkaufsförderung (engl. Sales Promotion) werden innerhalb der Kommunikationspolitik des Marketings alle zeitlich befristeten Aktivitäten mit Aktionscharakter zusammengefasst, die der Aktivierung der Marktbeteiligten (Vertriebsorgane, Händler, Kunden) zur Erhöhung von Verkaufsergebnissen dienen und andere Marketing-Maßnahmen unterstützen.

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Zahlungsziel

Zahlungsziel wird in der Wirtschaft eine vom allgemeinen Kaufvertragsrecht abweichende Zahlungsbedingung genannt, durch die der Lieferant seinem Kunden beim Abschluss eines Kaufvertrages eine bestimmte Frist für die Zahlung des Kaufpreises einräumt.

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