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3 Beziehungen: Abandon, Schiff, Versicherungsrecht.
Abandon
Mit Abandon (frz.) bezeichnet man den Verzicht auf ein Recht, um einer damit verbundenen Pflicht zu entgehen.
Sehen Schiffsverlust und Abandon
Schiff
Kreuzfahrtschiff ''Queen Mary 2'' Baltic'' Illustration verschiedener Schiffstypen, 1912 Schiffe sind größere Wasserfahrzeuge oder andere schwimmfähige Objekte mit bestimmten, nicht einheitlich festgelegten Eigenschaften.
Sehen Schiffsverlust und Schiff
Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht ist ein Rechtsgebiet, das als unselbständiger Teil des Handels- und bürgerlichen Rechts die Rechtsbeziehungen zwischen Wirtschaftssubjekten außerhalb der Versicherungswirtschaft und Versicherungsunternehmen regelt und zugleich den Bereich der Versicherungsaufsicht als öffentlich-rechtliches Verhältnis bestimmt.
Sehen Schiffsverlust und Versicherungsrecht
Auch bekannt als Teilverlust.

