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16 Beziehungen: Anleger (Finanzmarkt), Bank, Beteiligungsfinanzierung, Einlage (Bilanzrecht), Finanzierungsinstrument, Fremdkapital, Geschäftsrisiko, Gharar, Handelsunternehmen, Islamisches Finanzwesen, Sacheinlage, Scharia, Stille Gesellschaft, Unternehmen, Unternehmer, Unwirksamkeit.
Anleger (Finanzmarkt)
Der Anleger oder Investor ist ein Wirtschaftssubjekt, das auf dem Finanz–, Immobilien- oder Rohstoffmarkt ein Finanzprodukt bzw.
Sehen Mudaraba und Anleger (Finanzmarkt)
Bank
Bankenviertel in Frankfurt am Main Eine Bank ist ein Kreditinstitut, das seinen Bankkunden Bankgeschäfte und weitere Finanzdienstleistungen anbietet.
Sehen Mudaraba und Bank
Beteiligungsfinanzierung
Die Beteiligungsfinanzierung (Einlagenfinanzierung) ist die Zuführung von Eigenkapital durch den oder die Gesellschafter, wobei die Geldmittel dem Unternehmen von außerhalb zufließen.
Sehen Mudaraba und Beteiligungsfinanzierung
Einlage (Bilanzrecht)
Unter Einlage versteht man die Überführung von Geld (Bareinlage) oder Sachen (Sacheinlage) aus dem Privatvermögen eines Unternehmers in sein Einzelunternehmen oder die Übertragung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Betriebsvermögen der Gesellschaft.
Sehen Mudaraba und Einlage (Bilanzrecht)
Finanzierungsinstrument
Unter Finanzierungsinstrumenten versteht man in der Betriebswirtschaftslehre alle zur Finanzierung betrieblicher Vorgänge einsetzbaren Maßnahmen.
Sehen Mudaraba und Finanzierungsinstrument
Fremdkapital
Fremdkapital ist in der Betriebswirtschaftslehre Kapital, das einer juristischen Person (Unternehmen oder Gebietskörperschaft) von ihren Gläubigern befristet und rückzahlbar zur Verfügung gestellt wird oder aus der Innenfinanzierung stammt (Rückstellungen).
Sehen Mudaraba und Fremdkapital
Geschäftsrisiko
Das Geschäftsrisiko ist in der Betriebswirtschaftslehre die Gefahr, dass ein Unternehmen während des Geschäftsprozesses einen durch Unternehmensrisiken und/oder durch die Ertragslage verursachten Vermögensschaden erleidet und im Worst Case insolvent wird.
Sehen Mudaraba und Geschäftsrisiko
Gharar
Gharar ist im Islam das Verbot der Spekulation und der Ungewissheit.
Sehen Mudaraba und Gharar
Handelsunternehmen
Ein Handelsunternehmen (oder Handelsunternehmung, Handelsbetrieb) ist im ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Handelswaren von verschiedenen Lieferanten einkauft und diese, zu einem Sortiment zusammengefügt, ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung an gewerbliche und/oder nicht-gewerbliche Abnehmer (Verbraucher) wieder verkauft.
Sehen Mudaraba und Handelsunternehmen
Islamisches Finanzwesen
Islamisches Finanzwesen sind im Finanzwesen alle Geschäfte, die in Einklang mit den religiösen Regeln des Islam, den Rechtsquellen der Fiqh und der Sunna sowie der Schari'a stehen.
Sehen Mudaraba und Islamisches Finanzwesen
Sacheinlage
Unter Sacheinlagen versteht man Kapitaleinlagen, die einer Gesellschaft in Form von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen zur Verfügung gestellt werden.
Sehen Mudaraba und Sacheinlage
Scharia
Die Scharia, das islamische Gesetz, beschreibt „die Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen, Mechanismen zur Normfindung und Interpretationsvorschriften des Islam“.
Sehen Mudaraba und Scharia
Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft (Abkürzung sG) ist im deutschen und im österreichischen Gesellschaftsrecht eine Sonderform einer Personenvereinigung.
Sehen Mudaraba und Stille Gesellschaft
Unternehmen
Ein Unternehmen ist eine wirtschaftlich selbständige Organisationseinheit, die mit Hilfe von Planungs- und Entscheidungsinstrumenten Markt- und Kapitalrisiken eingeht und sich zur Verfolgung des Unternehmenszweckes und der Unternehmensziele eines oder mehrerer Betriebe bedient. Privatrechtlich organisierte Unternehmen werden in ihrer Gesamtheit auch als Privatwirtschaft bezeichnet.
Sehen Mudaraba und Unternehmen
Unternehmer
Unternehmer ist, wer als natürliche oder juristische Person allein oder gemeinsam mit anderen Mitunternehmern ein Unternehmen betreibt.
Sehen Mudaraba und Unternehmer
Unwirksamkeit
Der Rechtsbegriff Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Vertrag oder eine seiner Klauseln oder die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen keine Rechtsfolgen entfalten.
Sehen Mudaraba und Unwirksamkeit
Auch bekannt als Mudarabah.

