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7 Beziehungen: Abtretung (Deutschland), Bürgerliches Gesetzbuch, Forderung, Pfändung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Verfügungsverbot, Zivilprozessordnung (Deutschland).
Abtretung (Deutschland)
Abtretung (auch Zession von) bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar).
Sehen Inhibitorium und Abtretung (Deutschland)
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.
Sehen Inhibitorium und Bürgerliches Gesetzbuch
Forderung
Unter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl, eine Anweisung, die Einforderung eines Rechtes oder das Geltendmachen eines Anspruchs verstanden.
Sehen Inhibitorium und Forderung
Pfändung
Genrebild einer Pfändung, 19. Jahrhundert Unter einer Pfändung versteht man im Zwangsvollstreckungsrecht (in Österreich auch ''Exekution'' genannt) die staatliche Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung.
Sehen Inhibitorium und Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz PfÜB) ist in Deutschland ein Rechtsinstitut der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht.
Sehen Inhibitorium und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Verfügungsverbot
Ein Verfügungsverbot (im Falle der Übertragung eines Rechts auch Veräußerungsverbot genannt) verbietet es dem Berechtigten, über sein Recht zu verfügen.
Sehen Inhibitorium und Verfügungsverbot
Zivilprozessordnung (Deutschland)
Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und trat in der ursprünglichen Fassung am 1.

