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Finderlohn

Index Finderlohn

Als Finderlohn bezeichnet man eine Belohnung, die jemandem zusteht, der eine verlorene Sache gefunden hat und sie dem Eigentümer zurückgibt.

Inhaltsverzeichnis

  1. 11 Beziehungen: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, Eigentum, Ermessen, Fundbüro, Fundrecht (Deutschland), Liebhaberwert, Sache (Recht), Unterschlagung (Deutschland), Wert (Wirtschaft), Zivilgesetzbuch.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Heeresgeschichtlichen Museum in Wien Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den „deutschen Erbländern“ des Kaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.

Sehen Finderlohn und Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

Sehen Finderlohn und Bürgerliches Gesetzbuch

Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

Sehen Finderlohn und Eigentum

Ermessen

Das Ermessen räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein.

Sehen Finderlohn und Ermessen

Fundbüro

Fundbüro in Berlin (1973) Ein Fundbüro ist eine Einrichtung, die für aufgefundene Sachen unbekannter Eigentümer zuständig ist.

Sehen Finderlohn und Fundbüro

Fundrecht (Deutschland)

Das deutsche Fundrecht regelt als Teil des deutschen Sachenrechts die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder.

Sehen Finderlohn und Fundrecht (Deutschland)

Liebhaberwert

Im Liebhaberwert kommt die subjektive Wertvorstellung einer Person zum Ausdruck, die sie einer Sache durch ihr Affektionsinteresse beimisst.

Sehen Finderlohn und Liebhaberwert

Sache (Recht)

Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.

Sehen Finderlohn und Sache (Recht)

Unterschlagung (Deutschland)

Der juristische Tatbestand der Unterschlagung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.

Sehen Finderlohn und Unterschlagung (Deutschland)

Wert (Wirtschaft)

Der Wert (auch: ökonomischer Wert) ist in der Wirtschaftswissenschaft die sich aus Preisen ergebende, quantitativ messbare Bedeutung von Wirtschaftsobjekten (Güter, Forderungen und Dienstleistungen), die dem Tauschverhältnis eines Wirtschaftsobjekts zu einem anderen oder einem maximal akzeptablen Grenzpreis (Entscheidungswert) entspricht.

Sehen Finderlohn und Wert (Wirtschaft)

Zivilgesetzbuch

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, kurz ZGB, ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

Sehen Finderlohn und Zivilgesetzbuch