12 Beziehungen: Dominikalgut, Elsass, Freihof, Fronhof, Gericht, Gutshof, Meier, Niedere Gerichtsbarkeit, Schwarzwald, Thing, Vogt, Weistum.
Dominikalgut
Unter Dominikalgut oder Herrenbesitz wurde in der Habsburgermonarchie bis 1918 ein in der Landtafel eingetragener Eigenbesitz einer Herrschaft (d. h. in der Regel eines Adeligen) bezeichnet.
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Elsass
Das Elsass (in vor 1996 gültiger Schreibweise auch Elsaß, elsässisch ’s Elsàss, ’s Elses) ist eine Europäische Gebietskörperschaft in der Region Grand Est im Osten Frankreichs.
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Freihof
Ein Freihof (lat. curia) war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ein gerichtsunabhängiger Hof.
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Fronhof
''Fronhof'' in Leutesdorf Als Fronhof (auch Herrenhof) wird ein Gutshof (lat. curtis) bezeichnet, der im Zentrum einer mittelalterlichen Villikation stand.
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Gericht
Richter, Ankläger und Prozessbeteiligte sitzen zu Gericht (Old Bailey in London, 19. Jahrhundert). Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative).
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Gutshof
Gutshof bezeichnet wörtlich die Hofgebäude eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes, der selbst als Gut bezeichnet wird (also die Viehställe, Getreide- und Heuspeicher, Scheunen, Traktorenstände, ggf. Gesindehäuser, Werkstatt, Schmiede, Mühle, Hofmolkerei etc.). Das Wohnhaus des Besitzers kann in den Gutshof integriert sein, jedoch auch davon abgetrennt liegen.
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Meier
Der Begriff Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mair, Mäher, Mäger, Major, Meiur, Mayer, Meir, Mayr, Meyr, Majer, aus) bezeichnet ursprünglich einen Amtsträger des adligen oder geistlichen Grundherrn zur Verwaltung des Grundbesitzes („Meierei“), ab dem späteren Mittelalter auch einen Pächter oder selbständigen Bauern.
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Niedere Gerichtsbarkeit
Schandpfahl zur Ausübung der ''Niederen Gerichtsbarkeit'' im Münsterland Die Niedere Gerichtsbarkeit beziehungsweise Niedergerichtsbarkeit ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Rechtswesen.
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Schwarzwald
Der Schwarzwald ist mit bis zu und über 6.000 Quadratkilometern Fläche Deutschlands höchstes und größtes zusammenhängendes Mittelgebirge und liegt im Südwesten Baden-Württembergs.
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Thing
Rom Phantasie-Rekonstruktion von 2003 eines Thingplatzes in ''Gulde'' bei Stoltebüll, Schleswig-Holstein Als Thing (rechtschreiblicher Tagung von 1901 entsprechend auch Ting) oder Ding (altnordisch und neuisländisch þing, dänisch, norwegisch und schwedisch ting; oberdeutsch auch Thaiding von ahd. taga-ding) wurden Volksversammlungen (Volksthing) und Gerichts­versammlungen nach germanischen Rechten bezeichnet.
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Vogt
Der historische Begriff Vogt – auch Voigt, Voit oder Fauth – stammt von mhd. vog(e)t, voit, woith, vougt, von ahd. fogā̌t und letztlich lat. advocātus ‚Rechtsbeistand, Sachwalter, Anwalt‘, wörtlich ‚Hinzu-/Herbeigerufene‘, ab.
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Weistum
Als Weistum (bis 1901 »Weisthum« mit th, Abk. Weisth.) wird eine historische Rechtsquelle bezeichnet, die in der Regel mündlich überliefert oder nach Verhandlungen protokolliert wurde.
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