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Architektenvollmacht

Index Architektenvollmacht

Die Architektenvollmacht regelt, inwieweit der Architekt für den Bauherrn bindende Erklärungen abgeben kann.

23 Beziehungen: Abnahme, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anscheinsvollmacht, Architekt, Architektenvertrag, Bauherr, Bürgerliches Gesetzbuch, Bereicherungsrecht, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Duldungsvollmacht, Geschäftsführung ohne Auftrag, Hermann Korbion, Horst Locher, Oberlandesgericht Düsseldorf, Rechtsschein, Schlüssiges Handeln, Tragwerksplaner, Versicherungsrecht (Zeitschrift), Vollmacht, Werkvertrag, Werner-Verlag, Willenserklärung.

Abnahme

Die Abnahme ist eine Rechtshandlung, die in der Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger eines Kauf- oder Werkvertrages besteht.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind im Unterschied zu einer Individualabrede alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (Abs. 1 Satz 1 BGB).

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Anscheinsvollmacht

Die Anscheinsvollmacht ist ein Sonderfall der Vertretungsmacht.

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Architekt

Der Architekt („oberster Handwerker, Baukünstler, Baumeister“; aus arché „Anfang, Ursprung, Grundlage, das Erste“ und téchne „Kunst, Handwerk“) befasst sich mit der technischen, wirtschaftlichen, funktionalen und gestalterischen Planung und Errichtung oder Änderung von Gebäuden und Bauwerken vorwiegend des Hochbaues.

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Architektenvertrag

Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherren und dem Architekten, in dem detailliert der Umfang der Leistungserbringung durch den Planer festgehalten wird.

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Bauherr

Der Bauherr (kurz BH) ist im Baurecht der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Bereicherungsrecht

Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts.

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Brandenburgisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist das einzige Oberlandesgericht des Landes Brandenburg.

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Bundesgerichtshof

Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe, 2012 Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.

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Duldungsvollmacht

Die Duldungsvollmacht bezeichnet den zurechenbaren Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht, bei der ein rechtsgeschäftlich Vertretener um das Handeln einer Person, die als sein Vertreter auftritt, weiß, nicht jedoch gegen dieses Handeln einschreitet, um es zu verhindern.

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Geschäftsführung ohne Auftrag

Die negotiorum gestio (Geschäftsführung ohne Auftrag) ist die Wahrnehmung von Geschäften eines Geschäftsherren durch einen Geschäftsführer, ohne dass der Geschäftsführer durch den Geschäftsherren hierzu beauftragt oder anderweitig in besonderer Weise ermächtigt wurde.

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Hermann Korbion

Hermann Korbion (* 30. Juni 1926 in Sobernheim bei Bad Kreuznach; † 6. August 1999) war ein deutscher Richter und Rechtswissenschaftler.

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Horst Locher

Horst Locher (* 20. Oktober 1925 in Tübingen; † 24. August 2011 in Reutlingen) war ein deutscher Rechtsanwalt und Rechtswissenschaftler mit Forschungsschwerpunkt Baurecht.

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Oberlandesgericht Düsseldorf

Hauptgebäude des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilienallee 3 Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) ist das jüngste der drei Oberlandesgerichte (OLG) des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Rechtsschein

Der Rechtsschein ist ein Sammelbegriff für äußerlich erkennbare, für den Rechtsverkehr relevante Tatsachen, die den begründeten Anschein einer bestimmten Rechtslage erzeugen und sich regelmäßig auf den Gutglaubensschutz (Frage der Verfügungsberechtigung) auswirken können.

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Schlüssiges Handeln

Konkludentes Handeln (‚einen Schluss ziehen‘), auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

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Tragwerksplaner

Der Tragwerksplaner (umgangssprachlich auch Statiker) entwirft das Tragwerk von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und anderen baulichen Anlagen.

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Versicherungsrecht (Zeitschrift)

Versicherungsrecht – Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR) ist eine seit 1950 erscheinende juristische Fachzeitschrift aus dem Verlag Versicherungswirtschaft, die sich vorwiegend an Richter, Rechtsanwälte und Praktiker aus dem Bereich Versicherungsrecht wendet.

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Vollmacht

Polnische Vollmacht, 1922 Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht.

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Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen.

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Werner-Verlag

Verlagsschild des Werner-Verlages in Düsseldorf Der Werner Verlag (Verlagsnummer 8041) ist ein Baufachverlag in Deutschland.

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Willenserklärung

Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (auch Willensäußerung) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.

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