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Heinrich VI. (HRR) und Regalienrecht

Shortcuts: Differenzen, Gemeinsamkeiten, Jaccard Ähnlichkeit Koeffizient, Referenzen.

Unterschied zwischen Heinrich VI. (HRR) und Regalienrecht

Heinrich VI. (HRR) vs. Regalienrecht

Liber ad honorem Augusti des Petrus de Ebulo, 1196 Heinrich VI. aus dem Geschlecht der Staufer (* November 1165 in Nimwegen; † 28. September 1197 in Messina) war ab 1169 römisch-deutscher König und ab 1191 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches. Das Regalienrecht (lat. jus regaliae, jus regale oder jus deportus) ist das dem Kirchenherrn, besonders dem König oder Kaiser, zustehende Recht, während einer Sedisvakanz die Einkünfte des verstorbenen Bischofs oder Erzbischofs einzuziehen und freie niedere geistliche Lehen zu vergeben.

Ähnlichkeiten zwischen Heinrich VI. (HRR) und Regalienrecht

Heinrich VI. (HRR) und Regalienrecht haben 2 Dinge gemeinsam (in Unionpedia): Lehnswesen, Sedisvakanz.

Lehnswesen

Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r Das Lehnswesen (auch Feudal- oder Benefizialwesen von lateinisch Feudum, Feodum oder Beneficium) war eine im mittelalterlichen Europa herausgebildete Gesellschafts-, Wirtschafts-, Rechts- und/oder Besitzordnung.

Heinrich VI. (HRR) und Lehnswesen · Lehnswesen und Regalienrecht · Mehr sehen »

Sedisvakanz

Wappentimbrierung bei Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles Kardinalkämmerers Eduardo Martínez Somalo Sedisvakanz (mittellateinisch vacantia „das Freisein, Leersein“; sedis Genitiv zu sedes „Sitz, Stuhl“, also eigentlich „Unbesetztheit des Stuhls“, meist wiedergegeben mit „leerer Stuhl“ oder in der Form sede vacante „während der Sitz frei ist“) drückt aus, dass ein kirchliches Amt unbesetzt ist, weil der Amtsträger aus dem Amt geschieden, aber noch kein Nachfolger eingeführt ist.

Heinrich VI. (HRR) und Sedisvakanz · Regalienrecht und Sedisvakanz · Mehr sehen »

Die obige Liste beantwortet die folgenden Fragen

Vergleich zwischen Heinrich VI. (HRR) und Regalienrecht

Heinrich VI. (HRR) verfügt über 215 Beziehungen, während Regalienrecht hat 14. Als sie gemeinsam 2 haben, ist der Jaccard Index 0.87% = 2 / (215 + 14).

Referenzen

Dieser Artikel zeigt die Beziehung zwischen Heinrich VI. (HRR) und Regalienrecht. Um jeden Artikel, aus dem die Daten extrahiert ist abrufbar unter:

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