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4 Beziehungen: Gerichtsbarkeit, Vertrag, Vorschuss (Recht), Vorschuss (Wirtschaft).
Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit bezeichnet zum einen die Gesamtheit der (in der Regel staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen und zum anderen die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben Genanntes.
Sehen Vorschuss und Gerichtsbarkeit
Vertrag
Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (BGB).
Sehen Vorschuss und Vertrag
Vorschuss (Recht)
Ein Vorschuss im Sinne einer Vorauszahlung auf Gerichtskosten ist im Verfahrensrecht von besonderer Bedeutung.
Sehen Vorschuss und Vorschuss (Recht)
Vorschuss (Wirtschaft)
Ein Vorschuss ist in der Wirtschaft die Vorauszahlung durch den Gläubiger auf noch nicht oder noch nicht vollständig erbrachte Leistungen des Schuldners vor deren Fälligkeit.

