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8 Beziehungen: Aktiengesellschaft (Schweiz), Beteiligungsgesellschaft, Freienbach, Geschäftsführung (Schweiz), Inventarwert, Private Equity, SIX Swiss Exchange, Verwaltungsrat (Schweiz).
Aktiengesellschaft (Schweiz)
Die Aktiengesellschaft (kurz AG) ist im schweizerischen Gesellschaftsrecht eine Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Sehen ShaPE Capital und Aktiengesellschaft (Schweiz)
Beteiligungsgesellschaft
Eine Beteiligungsgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit überwiegend oder ausschließlich darin besteht, Kapitalbeteiligungen an anderen, eigenständigen und unterschiedlichen Branchen angehörenden Unternehmen zu erwerben, zu halten und zu veräußern.
Sehen ShaPE Capital und Beteiligungsgesellschaft
Freienbach
Freienbach ist eine politische Gemeinde im Bezirk Höfe des Kantons Schwyz in der Schweiz.
Sehen ShaPE Capital und Freienbach
Geschäftsführung (Schweiz)
Die Ausprägung der Geschäftsführung von Schweizer Kapitalgesellschaften hängt von deren Rechtsform ab.
Sehen ShaPE Capital und Geschäftsführung (Schweiz)
Inventarwert
Der Inventarwert (Nettovermögenswert, engl. net asset value) ist eine Kennzahl aus dem Bereich der Investmentfonds.
Sehen ShaPE Capital und Inventarwert
Private Equity
Private Equity (oder privates Beteiligungskapital) ist in der Betriebswirtschaftslehre der Anglizismus für eine Form des Beteiligungskapitals, bei der die vom Kapitalgeber eingegangene Beteiligung an Unternehmen nicht an geregelten Märkten (Börsen) handelbar ist.
Sehen ShaPE Capital und Private Equity
SIX Swiss Exchange
Die Schweizer Börse SIX (früher SWX Swiss Exchange) ist die grösste Schweizer Börse und entstand im Mai 1995 durch den Zusammenschluss der drei Börsen Genf, Basel und Zürich.
Sehen ShaPE Capital und SIX Swiss Exchange
Verwaltungsrat (Schweiz)
Der Verwaltungsrat (VR) ist das oberste Exekutivorgan, dem die Führung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht (Gesetzestexte im Obligationenrecht) obliegt, soweit nicht die Generalversammlung (GV; die «Legislative» der AG) zuständig ist, wobei eine Kompetenzvermutung zugunsten des VR besteht.

