Inhaltsverzeichnis
4 Beziehungen: Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsvereinbarung, Schiedsverfahren, Schlüssiges Handeln.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von Schiedsverfahren.
Sehen Schiedsort und Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsvereinbarung
Durch eine Schiedsvereinbarung (auch Schiedsvertrag oder Schiedsklausel wenn die Vereinbarung Teil eines größeren Vertragswerks ist; lat. compromissum) schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich auf eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht.
Sehen Schiedsort und Schiedsvereinbarung
Schiedsverfahren
Als Schiedsverfahren, laut deutscher ZPO schiedsrichterliches Verfahren, bezeichnet man die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits in einem geordneten Verfahren durch Schlichtung oder bindendes Urteil.
Sehen Schiedsort und Schiedsverfahren
Schlüssiges Handeln
Konkludentes Handeln (‚einen Schluss ziehen‘), auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

