Inhaltsverzeichnis
3 Beziehungen: Rechtskraft (Österreich), Rechtskraft (Deutschland), Rechtskraftzeugnis.
Rechtskraft (Österreich)
In der österreichischen Rechtssprache bezeichnet der Begriff Rechtskraft die Endgültigkeit von gerichtlichen Urteilen, Gerichtsbeschlüssen und Erkenntnissen sowie das Eintreten der Unanfechtbarkeit von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen, das sind vor allem Bescheide und Bewilligungen, aber auch Straferkenntnisse oder Strafverfügungen.
Sehen Rechtskraft und Rechtskraft (Österreich)
Rechtskraft (Deutschland)
Der Rechtsbegriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten.
Sehen Rechtskraft und Rechtskraft (Deutschland)
Rechtskraftzeugnis
Ein Rechtskraftzeugnis ist nach deutschem Prozessrecht eine Bescheinigung, dass eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.
Sehen Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis
Auch bekannt als RechtskrÀftig.

