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Nebentätigkeitsverordnung

Index Nebentätigkeitsverordnung

Nebentätigkeitsverordnungen regeln im Beamtenrecht berufliche Nebentätigkeiten außerhalb des Dienstverhältnisses.

16 Beziehungen: Arbeitnehmer, Aufwendungsersatz, Beamtenrecht (Deutschland), Beamter (Deutschland), Bundes-Angestelltentarifvertrag, Bundesbeamtengesetz, Bundesbeamter (Deutschland), Bundesministerium des Innern und für Heimat, Dienstherr, Dienstverhältnis, Ehrenamt, Gemeinde (Deutschland), Land (Deutschland), Lehrer, Nebentätigkeit, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, in Österreich auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer, in der Schweiz Mitarbeitende, sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

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Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz ist der durch verschiedene Rechtsansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen.

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Beamtenrecht (Deutschland)

Das Beamtenrecht in Deutschland regelt das Sonderrechtsverhältnis der Beamten.

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Beamter (Deutschland)

Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter) steht gegenüber seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.

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Bundes-Angestelltentarifvertrag

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) regelte in Deutschland die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der meisten Angestellten im Öffentlichen Dienst. Er galt vom 1. April 1961 bis zum 30. September 2005 für die Angestellten des Bundes und der Kommunen bzw. bis 31. Oktober 2006 für die Angestellten der Länder; in Hessen galt er noch bis 2009 und in Berlin bis 2010 (vgl. unten). Die Eingruppierungsregelungen galten bis zum Inkrafttreten von neuen Entgeltordnungen zum TVöD/TV-L auch danach weiter.

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Bundesbeamtengesetz

Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt seit 1953 die Rechtsstellung der Beamten des Bundes.

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Bundesbeamter (Deutschland)

Bundesbeamter ist, wer als deutscher Beamter zum Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Dienstherrn), in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht (BBG i. V. m. BBG).

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Bundesministerium des Innern und für Heimat

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ist eine oberste Bundesbehörde der Bundesrepublik Deutschland.

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Dienstherr

Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamtenverhältnisse zu begründen.

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Dienstverhältnis

Dienstverhältnis bezeichnet in Deutschland das Beschäftigungsverhältnis einer natürlichen Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn steht.

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Ehrenamt

Ein Ehrenamt ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder einer gesellschaftlichen Aufgabe im Gemeinwohlinteresse ohne Einkunftserzielung, gegebenenfalls mit Möglichkeiten zur Aufwandsentschädigung.

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Gemeinde (Deutschland)

Die Gemeinde (oder Kommune) ist im politischen System der Bundesrepublik Deutschland als Gebietskörperschaft die unterste Stufe des Verwaltungsaufbaus und Verwaltungsträgerin der kommunalen Selbstverwaltung.

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Land (Deutschland)

Ein Land (amtliche Bezeichnung in der Gesetzes- und juristischen Fachsprache, im allgemeinen SprachgebrauchIm Duden. Die deutsche Rechtschreibung, hrsg. von der Dudenredaktion, 23. Auflage. Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2004, ISBN 3-411-04013-0, Stichwort: Bundesland, S. 250 findet sich kein Hinweis auf den Gebrauch (allein) in der Umgangssprache; nach Ulrich Ammon et al.: Variantenwörterbuch des Deutschen. Die Standardsprache in Österreich, der Schweiz und Deutschland sowie in Liechtenstein, Luxemburg, Ostbelgien und Südtirol, Walter de Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-11-016574-0, S. 150 (Stichwort „Bundesland“) werde das Wort fast nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen „alten“ und „neuen“ Bundesländern gebraucht. oft auch Bundesland genannt) ist nach der föderalen Verfassungs­ordnung der Bundesrepublik Deutschland einer ihrer teilsouveränen Gliedstaaten.

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Lehrer

''Der Schulmeister von Eßlingen'' (Dar­stellung aus dem Codex Manesse, um 1340) ''Lehrer Lämpel'' in der Geschichte ''Max und Moritz'' (Wilhelm Busch, 1865) Ein Lehrer (weiblich Lehrerin) ist eine Person, die andere Personen auf einem Gebiet weiterbildet, auf dem sie selber einen Vorsprung an Können, Wissen oder Erfahrung hat.

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Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist jede Beschäftigung gegen Entgelt, die neben einer hauptberuflichen Beschäftigung von einem Arbeitnehmer, Beamten, Abgeordneten, Richter oder Soldaten ausgeübt wird.

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist ein Vertragswerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist (§ 1 Abs. 1 TVöD). Er trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gegliedert ist der TVöD in zwei Teile: Der Allgemeine Teil (AT) enthält Regelungen für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes, darunter allgemeine Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen. Der Besondere Teil (BT) enthält Bestimmungen nur für bestimmte Sparten bspw. für die Verwaltung (BT-V), für Krankenhäuser (BT-K), für Sparkassen (BT-S), für Flughäfen (BT-F) und für Entsorgung (BT-E). Neben dem TVöD existieren zahlreiche weitere Tarifverträge mit Gültigkeit für den öffentlichen Dienst.

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Leitet hier um:

Bundesnebentätigkeitsverordnung.

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