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Mutsühne

Index Mutsühne

Mutsühne (von ahd. suona.

9 Beziehungen: Althochdeutsche Sprache, Deutsches Rechtswörterbuch, Geldstrafe (Deutschland), Obrigkeit, Rechtsstreit, Sühne, Urteil (Recht), Vergleich (Recht), Wergeld.

Althochdeutsche Sprache

Als althochdeutsche Sprache oder Althochdeutsch (abgekürzt Ahd.) bezeichnet man die älteste schriftlich überlieferte Sprachstufe des Deutschen, die etwa zwischen 750 und 1050 gesprochen wurde.

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Deutsches Rechtswörterbuch

Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW) ist ein auch online vorliegendes Nachschlagewerk für die historische deutsche Rechtssprache.

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Geldstrafe (Deutschland)

Die Geldstrafe ist im Strafrecht eine Strafe, die nur durch ein Urteil oder durch einen Strafbefehl im Strafprozess verhängt werden kann.

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Obrigkeit

Als Obrigkeit wurden in hierarchisch organisierten Gemeinwesen seit dem späten Mittelalter bis in die Moderne hinein diejenigen Personen oder Institutionen bezeichnet, die rechtmäßig oder auch nur aufgrund eigener Anmaßung (Usurpation) die Herrschaft ausübten und die rechtliche und faktische Gewalt über die Untertanen besaßen.

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Rechtsstreit

Unter einem Rechtsstreit oder einer Rechtsstreitigkeit versteht man im Rechtswesen institutionell ein Gerichtsverfahren, materiell eine zwischen zwei oder mehreren Parteien bzw.

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Sühne

Als Sühne werden im Kontext einer Religion Handlungen bezeichnet, durch die Einzelne oder Gruppen religiöse „Vergehen“ (Sünden) im Verhältnis zu einem Gott und/oder zu Angehörigen der eigenen Religion auszugleichen suchen.

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Urteil (Recht)

Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Prozessrecht ausdrücklich unter dieser Bezeichnung vorsieht (Beispiel: Abs. 1 ZPO).

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Vergleich (Recht)

Änderung eines Schuldverhältnisses Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man im deutschen Zivilrecht einen Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, über das die Parteien verfügen können, im Wege gegenseitigen Verlassens der Extrempositionen und Kompromissfindung beseitigt wird.

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Wergeld

Wergeld (zu „Mann“; vgl. Werwolf) war im mittelalterlichen Recht das Sühnegeld.

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