5 Beziehungen: Baunutzungsverordnung, Bauplanungsrecht, Geschichte des Wohnens, Gewerbe, Vergnügungsstätte.
Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung (kurz BauNVO) bestimmt in Deutschland die möglichen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (Abschnitt 1 und 2), der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche (Abschnitt 3) in Bauleitplänen.
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Bauplanungsrecht
In Deutschland ist das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts.
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Geschichte des Wohnens
Plattenbautyp P2) in Ost-Berlin, 1974 Die Geschichte des Wohnens beginnt mit der Sesshaftwerdung des Menschen seit der neolithischen Revolution.
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Gewerbe
Ein Gewerbe ist jede erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher Tätigkeit und der Urproduktion.
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Vergnügungsstätte
Vergnügungsstätten im Sinne der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Gesellschaftstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen.
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