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13 Beziehungen: Anlieger, Baurecht (Deutschland), Eigentum, Fließgewässer, Gemeingebrauch, Grundstück, Nachbarrecht, Notwegerecht, Nutzungsrecht, Straße, Straßen- und Wegerecht, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserrecht.
Anlieger
Verkehrszeichen mit Zusatztafel „Anstösser“ in Planken (Fürstentum Liechtenstein). Anlieger (besonders in Deutschland), Anrainer (besonders in Österreich), Anstösser (besonders im Schweizerischen), in Deutschland auch Anwohner bezeichnet den unmittelbar angrenzenden oder direkt beteiligten Nachbarn einer Liegenschaft oder eines Rechtsgutes.
Sehen Hinterlieger und Anlieger
Baurecht (Deutschland)
Baurecht bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen.
Sehen Hinterlieger und Baurecht (Deutschland)
Eigentum
Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.
Sehen Hinterlieger und Eigentum
Fließgewässer
Der Mississippi River in Minneapolis, USA Fließgewässer ist in der Hydrologie ein Sammelbegriff für alle oberirdisch fließenden Gewässer und bezeichnet einen Wasserlauf des Binnenlandes mit ständig oder zeitweilig fließendem Wasser.
Sehen Hinterlieger und Fließgewässer
Gemeingebrauch
Der Gemeingebrauch ist ein alter, dem römischen Recht entstammender Rechtsbegriff, der heute noch vor allem im Straßenrecht des deutschen Rechtskreises benutzt wird.
Sehen Hinterlieger und Gemeingebrauch
Grundstück
Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.
Sehen Hinterlieger und Grundstück
Nachbarrecht
Das Nachbarrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn und/oder Dritten regelt.
Sehen Hinterlieger und Nachbarrecht
Notwegerecht
Das Notwegerecht ist im Nachbarrecht ein Wegerecht für einen Grundstückseigentümer, den Hinterlieger, dessen Grundstück wegen fehlender Verbindung zu einem öffentlichen Weg oder einem fehlenden Geh- und Fahrweg im Rahmen einer Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß benutzt werden kann.
Sehen Hinterlieger und Notwegerecht
Nutzungsrecht
Unter einem Nutzungsrecht versteht man das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag, fremde Sachen oder Rechte zu nutzen.
Sehen Hinterlieger und Nutzungsrecht
Straße
Straße in Neapel, 19. Jahrhundert, Fotografie von Giorgio Sommer Radial konzentrisch angelegte Straßen in Washington, D.C. Eine Straße ist im Landverkehr ein Verkehrsbauwerk, das Fußgängern und Fahrzeugen als Transport- und Verkehrsweg überwiegend dem Personentransport, dem Gütertransport und dem Tiertransport zur Ortsveränderung dient.
Sehen Hinterlieger und Straße
Straßen- und Wegerecht
Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an den Straßen (auch den Wasserstraßen), Wegen und Plätzen der Allgemeinheit.
Sehen Hinterlieger und Straßen- und Wegerecht
Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts.
Sehen Hinterlieger und Wasserhaushaltsgesetz
Wasserrecht
Das Wasserrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts (Umweltrecht), das die Bewirtschaftung der Gewässer und der Aquifere zum Gegenstand hat.
Sehen Hinterlieger und Wasserrecht
Auch bekannt als Hinterliegergebrauch.

