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Hinterlieger

Index Hinterlieger

Ein Hinterlieger ist ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter, dessen Grundstück nicht – wie das eines Anliegers – direkt an einer Straße oder einem Wasserlauf liegt, sondern nur indirekt erreichbar ist.

Inhaltsverzeichnis

  1. 13 Beziehungen: Anlieger, Baurecht (Deutschland), Eigentum, Fließgewässer, Gemeingebrauch, Grundstück, Nachbarrecht, Notwegerecht, Nutzungsrecht, Straße, Straßen- und Wegerecht, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserrecht.

Anlieger

Verkehrszeichen mit Zusatztafel „Anstösser“ in Planken (Fürstentum Liechtenstein). Anlieger (besonders in Deutschland), Anrainer (besonders in Österreich), Anstösser (besonders im Schweizerischen), in Deutschland auch Anwohner bezeichnet den unmittelbar angrenzenden oder direkt beteiligten Nachbarn einer Liegenschaft oder eines Rechtsgutes.

Sehen Hinterlieger und Anlieger

Baurecht (Deutschland)

Baurecht bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen.

Sehen Hinterlieger und Baurecht (Deutschland)

Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

Sehen Hinterlieger und Eigentum

Fließgewässer

Der Mississippi River in Minneapolis, USA Fließgewässer ist in der Hydrologie ein Sammelbegriff für alle oberirdisch fließenden Gewässer und bezeichnet einen Wasserlauf des Binnenlandes mit ständig oder zeitweilig fließendem Wasser.

Sehen Hinterlieger und Fließgewässer

Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch ist ein alter, dem römischen Recht entstammender Rechtsbegriff, der heute noch vor allem im Straßenrecht des deutschen Rechtskreises benutzt wird.

Sehen Hinterlieger und Gemeingebrauch

Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

Sehen Hinterlieger und Grundstück

Nachbarrecht

Das Nachbarrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn und/oder Dritten regelt.

Sehen Hinterlieger und Nachbarrecht

Notwegerecht

Das Notwegerecht ist im Nachbarrecht ein Wegerecht für einen Grundstückseigentümer, den Hinterlieger, dessen Grundstück wegen fehlender Verbindung zu einem öffentlichen Weg oder einem fehlenden Geh- und Fahrweg im Rahmen einer Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß benutzt werden kann.

Sehen Hinterlieger und Notwegerecht

Nutzungsrecht

Unter einem Nutzungsrecht versteht man das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag, fremde Sachen oder Rechte zu nutzen.

Sehen Hinterlieger und Nutzungsrecht

Straße

Straße in Neapel, 19. Jahrhundert, Fotografie von Giorgio Sommer Radial konzentrisch angelegte Straßen in Washington, D.C. Eine Straße ist im Landverkehr ein Verkehrsbauwerk, das Fußgängern und Fahrzeugen als Transport- und Verkehrsweg überwiegend dem Personentransport, dem Gütertransport und dem Tiertransport zur Ortsveränderung dient.

Sehen Hinterlieger und Straße

Straßen- und Wegerecht

Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an den Straßen (auch den Wasserstraßen), Wegen und Plätzen der Allgemeinheit.

Sehen Hinterlieger und Straßen- und Wegerecht

Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts.

Sehen Hinterlieger und Wasserhaushaltsgesetz

Wasserrecht

Das Wasserrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts (Umweltrecht), das die Bewirtschaftung der Gewässer und der Aquifere zum Gegenstand hat.

Sehen Hinterlieger und Wasserrecht

Auch bekannt als Hinterliegergebrauch.