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4 Beziehungen: Blickender Schein, Handhaftverfahren, Sachsenspiegel, Urgicht.
Blickender Schein
Blickender Schein, auch leibliche Beweisung (mhd. blickender schin, lat. evidentia ocularis), ist ein Begriff aus der älteren, mittelalterlichen deutschen Rechtssprache und bezeichnet das Beweismittel eines durch das Gericht oder einzelne Gerichtsmitglieder mit den Augen wahrgenommenen Tatbestands oder Geschehens.
Sehen Hebende Hand und Blickender Schein
Handhaftverfahren
Das Handhaftverfahren war eine Verfahrensart des mittelalterlichen Strafverfahrens, die insbesondere im Sachsenspiegel zum Ausdruck kam.
Sehen Hebende Hand und Handhaftverfahren
Sachsenspiegel
Die Wahl des Königs. Oben: die drei geistlichen Fürsten bei der Wahl, sie zeigen auf den König. Mitte: der Pfalzgraf bei Rhein überreicht als Truchsess eine goldene Schüssel, dahinter der Herzog von Sachsen mit dem Marschallsstab und der Markgraf von Brandenburg, der als Kämmerer eine Schüssel mit warmem Wasser bringt.
Sehen Hebende Hand und Sachsenspiegel
Urgicht
Transkription befindet sich auf der Bildbeschreibungsseite.) Als Urgicht oder gichtiger Mund („geständiger Mund“) bezeichnet man das Geständnis als Verfahrenselement der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit.
Sehen Hebende Hand und Urgicht

