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1 Beziehung: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) regelt in Deutschland den Betrieb von Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen; dies sind vor allem Kleinfeuerungsanlagen im häuslichen Bereich.
Sehen Firstnah und Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

