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Anbeweis

Index Anbeweis

Ein Anbeweis bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im deutschen Zivilprozessrecht „eine gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer nonliquet-Situation im Übrigen.“ Dieser „Anbeweis“ könne sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt ergeben.

Inhaltsverzeichnis

  1. 10 Beziehungen: Beweismittel, Bundesgerichtshof, Deutscher Anwaltverein, Gerichtliche Hinweispflicht (Deutschland), Grundsatz der Waffengleichheit, Non liquet, Parteivernehmung, Rechtliches Gehör, Verhandlungsgrundsatz, Zivilprozessrecht (Deutschland).

Beweismittel

Beweismittel dienen bei der gerichtlichen Beweisaufnahme zur Aufklärung eines relevanten Sachverhalts.

Sehen Anbeweis und Beweismittel

Bundesgerichtshof

Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe, 2012 Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.

Sehen Anbeweis und Bundesgerichtshof

Deutscher Anwaltverein

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) e. V., wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen Anwaltschaft gegründet und hat heute seinen Sitz in Berlin.

Sehen Anbeweis und Deutscher Anwaltverein

Gerichtliche Hinweispflicht (Deutschland)

Die gerichtlichen Hinweispflichten normieren die Ansprüche der Prozessparteien, durch das Gericht auf besondere Umstände oder Auffassungen des Gerichts hingewiesen zu werden.

Sehen Anbeweis und Gerichtliche Hinweispflicht (Deutschland)

Grundsatz der Waffengleichheit

Der Grundsatz der Waffengleichheit (auch: Gebot der Waffengleichheit) ist ein verfahrensrechtlicher Grundsatz und gehört zum prozeduralen Mindeststandard in rechtsstaatlichen Demokratien.

Sehen Anbeweis und Grundsatz der Waffengleichheit

Non liquet

Der lateinische Begriff non liquet kommt ursprünglich aus dem römischen Gerichtsverfahren und bedeutet „es ist nicht klar“.

Sehen Anbeweis und Non liquet

Parteivernehmung

Die Parteivernehmung (ZPO) ist ein förmliches Beweismittel im deutschen Zivilprozess.

Sehen Anbeweis und Parteivernehmung

Rechtliches Gehör

Nach Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars).

Sehen Anbeweis und Rechtliches Gehör

Verhandlungsgrundsatz

Der Verhandlungsgrundsatz (auch Verhandlungsmaxime oder Beibringungsgrundsatz, Beibringungsmaxime) ist eine Prozessmaxime, die im Zivilprozess besteht.

Sehen Anbeweis und Verhandlungsgrundsatz

Zivilprozessrecht (Deutschland)

Das Zivilprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten zum Gegenstand haben.

Sehen Anbeweis und Zivilprozessrecht (Deutschland)