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Öffentlicher Glaube und Grundbuch

Shortcuts: Differenzen, Gemeinsamkeiten, Jaccard Ähnlichkeit Koeffizient, Referenzen.

Unterschied zwischen Öffentlicher Glaube und Grundbuch

Öffentlicher Glaube vs. Grundbuch

Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung eines Rechtssubjekts über die tatsächlich bestehende Rechtslage. Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.

Ähnlichkeiten zwischen Öffentlicher Glaube und Grundbuch

Öffentlicher Glaube und Grundbuch haben 20 Dinge gemeinsam (in Unionpedia): Aktivvermerk, Antragsrecht, Öffentlichkeit, Bürgerliches Gesetzbuch, Bestandsverzeichnis, Bewilligung (Grundbuch), Eigentum, Eintragung, Erwerb vom Nichtberechtigten, Grundbuchamt, Grundpfandrecht, Grundstück, Handelsregister, Löschung (Register), Publizitätsprinzip, Rangordnung (Grundbuch Deutschland), Sachenrecht (Deutschland), Urkunde, Vormerkung, Widerspruch (Recht).

Aktivvermerk

Ein Aktivvermerk, auch Herrschvermerk genannt, ist in Deutschland eine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und benennt das Recht, von dem ein Grundstück begünstigt wird.

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Antragsrecht

Das Antragsrecht bezeichnet das Recht einer natürlichen oder juristischen Person auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtshandlung, insbesondere einer Amtshandlung, rechtsverbindlichen Erklärung oder behördlichen Entscheidung.

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Öffentlichkeit

Öffentlichkeit ist der Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem Menschen zusammenkommen, um Probleme zu besprechen, die in politischen Prozessen gelöst werden sollen.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Bestandsverzeichnis

Ein Bestandsverzeichnis ist ein Verzeichnis eines Bestandes.

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Bewilligung (Grundbuch)

Unter einer Bewilligung (eigentlich Eintragungsbewilligung) versteht man im deutschen Grundbuchrecht die vor der Eintragung im Grundbuch ausgesprochene Einwilligung des von dieser Eintragung Betroffenen.

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Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

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Eintragung

Eintragung ist ein Rechtsbegriff, der den amtlichen Vermerk von Rechts- und Tatsachenänderungen in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch, Handels-, Genossenschafts-, Güterrechts-, Partnerschafts- und Vereinsregister beschreibt.

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Erwerb vom Nichtberechtigten

Der Erwerb vom Nichtberechtigten (oft vereinfachend: gutgläubiger Erwerb) ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts.

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Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist im deutschen Recht ein Registergericht, das mit der Führung des Grundbuchs betraut ist.

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Grundpfandrecht

Grundpfandrechte sind im Sachenrecht Pfandrechte an Grundstücken oder an grundstücksgleichen Rechten zur Sicherung von Forderungen.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Handelsregister

Als Handelsregister bezeichnet man ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registerrechts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum führt.

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Löschung (Register)

Löschung ist der Rechtsbegriff für die in amtlichen Registern vorgenommene Aufhebung einer bestehenden Eintragung, weil die betroffene Eintragung für die Zukunft nicht mehr rechtswirksam sein soll.

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Publizitätsprinzip

Das Publizitätsprinzip ist im Sachenrecht ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz, wonach die dingliche Rechtslage jederzeit und nach außen für jedermann erkennbar sein muss.

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Rangordnung (Grundbuch Deutschland)

Rangordnung (Deutschland) ist im Grundbuchrecht die gesetzlich festgelegte Reihenfolge mehrerer im selben Grundbuch eingetragener Rechte, die sich auf die Verteilung der Erlöse aus einer Zwangsversteigerung des Grundstücks auswirkt.

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Sachenrecht (Deutschland)

Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu Sachen im Sinne des BGB und vereinzelt auch zu Rechten regelt.

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Urkunde

Bauurkunde mit Weihinschrift aus der Gründungskapsel Urmammas, 2112–2095 v. Chr., Vorderasiatisches Museum Berlin, VA 10945 Eine Urkunde (von althochdeutsch urchundi „Erkenntnis“; mittelhochdeutsch urkúnde „Zeugnis“, „Beweis“) ist eine schriftlich niedergelegte und häufig beglaubigte Erklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw.

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Vormerkung

Eintragung einer Vormerkung für zwei Käufer im Grundbuch (Auszug aus dem elektronisch geführten baden-württembergischen Grundbuch) Eine Vormerkung ist im Grundbuchrecht die dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung oder Löschung eines Rechts an einem Grundstück, grundstücksgleichen Recht oder an einem Grundstücksrecht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts.

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Widerspruch (Recht)

Der Rechtsbegriff Widerspruch (als rechtliche Gegenrede) bezeichnet einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Wohnraummieters, bei Kündigung des Vermieters gegen diese vorzugehen, oder des Arbeitnehmers, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern.

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Die obige Liste beantwortet die folgenden Fragen

Vergleich zwischen Öffentlicher Glaube und Grundbuch

Öffentlicher Glaube verfügt über 41 Beziehungen, während Grundbuch hat 199. Als sie gemeinsam 20 haben, ist der Jaccard Index 8.33% = 20 / (41 + 199).

Referenzen

Dieser Artikel zeigt die Beziehung zwischen Öffentlicher Glaube und Grundbuch. Um jeden Artikel, aus dem die Daten extrahiert ist abrufbar unter:

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