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Blankoindossament

Index Blankoindossament

Blankoindossament ist im Wertpapierrecht ein Indossament, das bei Orderpapieren die einfache Übertragung durch Einigung und Übergabe ermöglicht und lediglich aus der Unterschrift des Übertragenden besteht.

26 Beziehungen: Abtretung (Deutschland), Aktiengesetz (Deutschland), Aussteller (Urkunde), Übergabe (Sachenrecht), Börse, Börsenzulassungs-Verordnung, Dingliche Einigung, Emittent (Finanzmarkt), Erbrecht, Fungibilität, Handelsgesetzbuch, Hinterlegung (Recht), Indossament, Inhaberpapier, Namensaktie, Namenspapier, Orderklausel, Orderpapier, Orderschuldverschreibung, Sache (Recht), Scheckgesetz, Sicherheitsleistung, Unterschrift, Wechsel (Wertpapier), Wechselgesetz, Wertpapierrecht.

Abtretung (Deutschland)

Abtretung (auch Zession von) bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar).

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Aktiengesetz (Deutschland)

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien.

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Aussteller (Urkunde)

Aussteller einer Urkunde ist, wer sich die in der Urkunde verkörperte Erklärung kraft seiner Unterschrift zurechnen lassen muss, weil er geistig hinter der Urkunde steht und sich an ihren Inhalt gebunden fühlt.

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Übergabe (Sachenrecht)

Unter Übergabe einer Sache versteht die Rechtswissenschaft den einvernehmlichen Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer.

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Börse

New York Stock Exchange Frankfurter Wertpapierbörse Eine Börse ist ein nach bestimmten Regeln organisierter Markt für standardisierte Handelsobjekte.

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Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung ist eine deutsche Verordnung, die in ihrer aktuellen Bekanntmachung aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) abgeleitet ist.

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Dingliche Einigung

In der Rechtswissenschaft bedeutet die dingliche Einigung eine Einigung, die auf eine Verfügung über ein Recht an einem Gegenstand gerichtet ist.

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Emittent (Finanzmarkt)

Ein Emittent ist ein Wirtschaftssubjekt, das zum Zwecke der Kapitalbeschaffung Wertpapiere oder ähnliche Urkunden auf den Geld- oder Kapitalmärkten ausgibt oder mit Hilfe eines Bankenkonsortiums ausgeben lässt.

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Erbrecht

Das Erbrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts das im objektiven Sinn die juristische Grundlage bildet für den Übergang von Vermögenswerten einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen, es ist in Deutschland Grundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz.

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Fungibilität

Fungibilität („vertretbar“; auch: Vertretbarkeit) ist die Eigenschaft von Gütern, nach Maßeinheit, Zahl oder Gewicht bestimmbar und deshalb innerhalb derselben Gattung durch andere Stücke gleicher Art, Menge und Güte austauschbar zu sein.

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Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.

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Hinterlegung (Recht)

Die Hinterlegung (lat. depositium, Begriff des römischen Rechts)Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage.

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Indossament

Ein Indossament (von italienisch in dosso, „auf dem Rücken“) oder Begebungsvermerk ist ein gesetzlich vorgesehener schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, durch den die Rechte aus dem Orderpapier (insbesondere das Eigentum hieraus) ganz oder teilweise auf einen neuen Begünstigten übertragen werden.

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Inhaberpapier

Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann.

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Namensaktie

Namensaktie der Actien-Zucker-Fabrik Dettum vom 1. März 1872 Eine Namensaktie oder eine Namenaktie (Schweizer Hochdeutsch) ist ein Typ von Wertpapier.

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Namenspapier

Namenspapiere (früher Rektapapiere; von; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten) sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere, deren verbriefter Anspruch durch Einigung, Abtretung und Übergabe übertragen werden kann.

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Orderklausel

Eine Orderklausel ist ein Vermerk auf einem Orderpapier, der die Übertragung des Papiers auf einen anderen als den im Papier genannten Berechtigten ermöglicht oder ausschließt.

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Orderpapier

Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können.

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Orderschuldverschreibung

Eine Orderschuldverschreibung ist eine Anleihe (synonym Schuldverschreibung), die auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lautet, diesem und späteren Erwerbern jedoch die Übertragung mittels Indossament gestattet.

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Sache (Recht)

Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.

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Scheckgesetz

Das deutsche Scheckgesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Urkunde als Scheck gilt und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.

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Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung ist die Stellung einer Sicherheit, die für bestimmte Sachverhalte von Amts wegen oder kraft vertraglicher Vereinbarung gefordert wird.

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Unterschrift

Unterschrift von Benjamin Franklin Eigenhändige Unterschrift von Stechinelli aus dem 17. Jahrhundert. Unterschriften von Joschka Fischer und Gerhard Schröder unter dem Vertrag über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 Eine Unterschrift (auch Signatur, von ‚bezeichnen‘, zu ‚Zeichen‘) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf Schriftstücken durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen.

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Wechsel (Wertpapier)

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, bei Fälligkeit an einem bestimmten Zahlungsort eine bestimmte Geldsumme an den Aussteller oder einen benannten dritten Zahlungsempfänger zu zahlen.

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Wechselgesetz

Das deutsche Wechselgesetz vom 21.

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Wertpapierrecht

Das Wertpapierrecht ist ein Rechtsgebiet des Privatrechts.

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