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Übergabe (Sachenrecht)

Index Übergabe (Sachenrecht)

Unter Übergabe einer Sache versteht die Rechtswissenschaft den einvernehmlichen Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer.

64 Beziehungen: Ablieferung, Abnahme, Abtretung (Deutschland), Anweisung (Recht), Auflassung, Auktion, Besitz, Besitz (Deutschland), Besitzkonstitut, Brevi manu, Diebstahl (Deutschland), Dingliche Einigung, Dinglicher Anspruch, Dingliches Recht, Eigentum, Eintragung, Erwerb vom Nichtberechtigten, Fahrnis, Fundrecht (Deutschland), Geheißerwerb, Geld, Geschäftsfähigkeit, Grundbuch, Grundstück, Guter Glaube, Herausgabeanspruch, Hypothek, Immobilie, Indossament, Inhaberaktie, Inhaberpapier, Inhaberschuldverschreibung, Kaufvertrag, Konnossement, Kredit, Ladeschein, Lagervertrag, Manfred Wolf (Rechtswissenschaftler), Marina Wellenhofer, Mietvertrag (Deutschland), Namensaktie, Namenspapier, Orderpapier, Pfandrecht, Publizitätsprinzip, Realakt, Rechtsgeschäft, Rechtsschein, Rechtswissenschaft, Sache (Recht), ..., Scheck, Schuldrecht (Deutschland), Sicherungsübereignung, Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen, Spareinlage, Stellvertretung, Verbotene Eigenmacht, Verfügung, Vermögen (Recht), Verpflichtetsein, Versicherungsschein, Wechsel (Wertpapier), Wertpapier, Zwischenschein. Erweitern Sie Index (14 mehr) »

Ablieferung

Ablieferung liegt im Kaufvertrags- und Werkvertragsrecht vor, wenn der Kaufgegenstand oder das Werk vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht in den Machtbereich des Käufers gebracht wird.

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Abnahme

Die Abnahme ist eine Rechtshandlung, die in der Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger eines Kauf- oder Werkvertrages besteht.

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Abtretung (Deutschland)

Abtretung (auch Zession von) bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar).

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Anweisung (Recht)

Die Anweisung (lat. delegatio) ist im Schuldrecht Deutschlands ein in BGB definierter Fachausdruck für eine schriftliche Leistungsermächtigung, die demjenigen ausgehändigt wird, der den darin verbrieften Leistungsgegenstand, zumeist Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen, letztlich erhalten soll.

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Auflassung

Unter Auflassung versteht man heute im deutschen Grundstücksrecht die dingliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übereignung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts.

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Auktion

Auktionator des Auktionshauses Christie’s Eine Auktion (auch Versteigerung oder in Österreich Lizitation) ist eine Art der Verhandlung über den Kaufpreis von Gütern.

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Besitz

Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum, das die rechtliche Herrschaftsmacht meint.

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Besitz (Deutschland)

Besitz ist die willentliche, tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache („Sachherrschaft“).

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Besitzkonstitut

Das Besitzkonstitut (lat. constitutum possessorium) ist eine besondere Vereinbarung beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach deutschem Sachenrecht.

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Brevi manu

Der Ausdruck brevi manu (abgekürzt „br. m.“) ist eine Bezeichnung aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich übersetzt „von kurzer Hand“ im Sinne von kurzerhand, kurzweg, ohne Umstände.

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Diebstahl (Deutschland)

Diebstahl stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 19.

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Dingliche Einigung

In der Rechtswissenschaft bedeutet die dingliche Einigung eine Einigung, die auf eine Verfügung über ein Recht an einem Gegenstand gerichtet ist.

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Dinglicher Anspruch

In der Rechtswissenschaft bezeichnen die dinglichen Ansprüche nach allgemeiner Auffassung Ansprüche, die sich aus einem dinglichen Recht ergeben und dessen Verwirklichung dienen.

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Dingliches Recht

Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft (dominium) über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken.

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Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

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Eintragung

Eintragung ist ein Rechtsbegriff, der den amtlichen Vermerk von Rechts- und Tatsachenänderungen in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch, Handels-, Genossenschafts-, Güterrechts-, Partnerschafts- und Vereinsregister beschreibt.

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Erwerb vom Nichtberechtigten

Der Erwerb vom Nichtberechtigten (oft vereinfachend: gutgläubiger Erwerb) ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts.

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Fahrnis

Fahrnis (auch Fahrhabe) bezeichnet bewegliche Sachen (Mobilien), im Gegensatz zu den unbeweglichen Sachen (Immobilien).

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Fundrecht (Deutschland)

Das deutsche Fundrecht regelt als Teil des deutschen Sachenrechts die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder.

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Geheißerwerb

Der Geheißerwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Übereignung im Sinne von Satz 1 BGB.

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Geld

200-Euro-Banknote Deutsches Geld vor der 1923er Währungsreform:50-Pfennig-Stück Geld sind die in einer Gesellschaft allgemein anerkannten Tausch- und Zahlungsmittel.

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Geschäftsfähigkeit

In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit natürlicher Personen, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. einen Vertrag) wirksam zu binden.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Guter Glaube

Guter Glaube ist ein Rechtsbegriff aus der Rechtswissenschaft, der vor allem beim Gutglaubensschutz als Vertrauensschutz in einen Rechtsschein eine Rolle spielt.

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Herausgabeanspruch

Der Herausgabeanspruch ist im deutschen Sachenrecht der dingliche Anspruch des Eigentümers einer Sache gegen den unrechtmäßigen Besitzer auf Herausgabe; zahlreiche andere Vorschriften gewähren auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche.

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Hypothek

Eine Hypothek („Unterpfand“) ist ein Grundpfandrecht, das als Belastung auf einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht als Kreditsicherheit für ein Darlehen oder als Sicherung für eine sonstige Forderung dient.

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Immobilie

Eine Immobilie (‚unbeweglich‘; ähnlich Liegenschaft), in der Rechts- und Wirtschaftssprache „unbewegliches Sachgut“ genannt, ist ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder ein Bauwerk (Wohnimmobilie oder Gewerbeimmobilie).

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Indossament

Ein Indossament (von italienisch in dosso, „auf dem Rücken“) oder Begebungsvermerk ist ein gesetzlich vorgesehener schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, durch den die Rechte aus dem Orderpapier (insbesondere das Eigentum hieraus) ganz oder teilweise auf einen neuen Begünstigten übertragen werden.

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Inhaberaktie

Inhaberaktie der Altenburger und Stralsunder Spielkarten-Fabriken AG über 50 DM Inhaberaktien sind Wertpapiere, die einen Bruchteil des Grundkapitals an Aktiengesellschaften oder am Kommanditkapital einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verbriefen und im Hinblick auf ihre Übertragbarkeit als Inhaberpapiere ausgestaltet sind.

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Inhaberpapier

Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann.

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Inhaberschuldverschreibung

Eine Inhaberschuldverschreibung (oder Inhaberanleihe) ist eine Schuldverschreibung, die als Inhaberpapier ausgestellt ist.

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Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist die häufigste Form des Umsatzes von Gütern.

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Konnossement

Französisches Konnossement (Blankoformular) Das Konnossement (B/L) ist im Seehandel ein Schiffsfrachtbrief, Warenbegleitpapier und Wertpapier, das den Schiffstransport von Handelswaren nachweist.

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Kredit

Unter Kredit (abgeleitet von, „glauben, vertrauen“ und, „das auf Treu und Glauben Anvertraute“; oder.

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Ladeschein

Ein Ladeschein ist ein in der Binnenschifffahrt verwendetes Wertpapier, in welchem sich der Frachtführer verpflichtet, das Frachtgut an denjenigen herauszugeben, der ihm den Ladeschein vorlegt (also an denjenigen, der den Ladeschein im Besitz hat).

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Lagervertrag

Der Lagervertrag verpflichtet im Lagergeschäft den Lagerhalter, das Lagergut zu lagern und aufzubewahren.

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Manfred Wolf (Rechtswissenschaftler)

Manfred Wolf (* 5. Januar 1939 in Ulm; † 1. Juni 2007 in Nashville) war ein deutscher Rechtswissenschaftler.

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Marina Wellenhofer

Marina Wellenhofer-Klein (* 15. Februar 1965) ist eine deutsche Juristin und Hochschullehrerin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.

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Mietvertrag (Deutschland)

''Deutscher Einheits-Mietvertrag'' (vor 1933) Er wurde als Formular offensichtlich auch noch 1950 genutzt. In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht.

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Namensaktie

Namensaktie der Actien-Zucker-Fabrik Dettum vom 1. März 1872 Eine Namensaktie oder eine Namenaktie (Schweizer Hochdeutsch) ist ein Typ von Wertpapier.

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Namenspapier

Namenspapiere (früher Rektapapiere; von; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten) sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere, deren verbriefter Anspruch durch Einigung, Abtretung und Übergabe übertragen werden kann.

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Orderpapier

Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können.

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Pfandrecht

Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder an einem Recht, das regelmäßig zu dem Zweck bestellt wird, eine offene Forderung des Pfandgläubigers zu sichern.

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Publizitätsprinzip

Das Publizitätsprinzip ist im Sachenrecht ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz, wonach die dingliche Rechtslage jederzeit und nach außen für jedermann erkennbar sein muss.

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Realakt

Unter Realakt versteht man in der Rechtswissenschaft eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung.

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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.

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Rechtsschein

Der Rechtsschein ist ein Sammelbegriff für äußerlich erkennbare, für den Rechtsverkehr relevante Tatsachen, die den begründeten Anschein einer bestimmten Rechtslage erzeugen und sich regelmäßig auf den Gutglaubensschutz (Frage der Verfügungsberechtigung) auswirken können.

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Rechtswissenschaft

Schultheiß Die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lateinisch für „die Rechte“; in Österreich und der Schweiz Jus, für „das Recht“) oder Jurisprudenz (von, „Klugheit des Rechts“), auch Juristerei genannt, ist die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung eines Studienfachs.

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Sache (Recht)

Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.

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Scheck

Ein Barscheck mit allen gesetzlichen Merkmalen Verrechnungsscheck der WestLB, ausgestellt durch die Landeshauptkasse Düsseldorf, 2004 Der Scheck (schweiz. zumeist Cheque oder Check) ist ein Zahlungsmittel, bei dem der zahlungspflichtige Aussteller ein Kreditinstitut anweist, einem Zahlungsempfänger zu Lasten des Girokontos des Ausstellers einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.

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Schuldrecht (Deutschland)

Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch).

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Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist im deutschen Recht ein Vertrag, durch den ein Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder Sachgesamtheit im Wege eines Besitzkonstituts (BGB) übereignet.

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Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen

Die Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen ist im Kreditwesen eine Sicherungsübereignung, die bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen als Kreditsicherheit dient.

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Spareinlage

Spareinlagen (auch Sparguthaben) sind Bankguthaben bei Kreditinstituten, die der unbefristeten Geldanlage dienen und nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind.

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Stellvertretung

Stellvertretung ist in der Rechtswissenschaft das Handeln einer Person (Vertreter) für ein anderes Rechtssubjekt (Vertretener).

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Verbotene Eigenmacht

Die verbotene Eigenmacht (BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch widerrechtliche Entziehung oder Störung.

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Verfügung

Der Begriff Verfügung ist in vielen Staaten in zahlreichen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung aber je nach Gebiet unterschiedlich.

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Vermögen (Recht)

Das Vermögen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Recht alle geldwerten Rechte eines Rechtssubjekts umfasst.

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Verpflichtetsein

Im deutschen Zivilrecht ist ein Träger von Rechten verpflichtet, wenn sich aus einem Schuldverhältnis Ansprüche gegen ihn richten (vgl.  Bürgerliches Gesetzbuch|BGB).

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Versicherungsschein

Der Versicherungsschein (oder Versicherungspolice, in Österreich Versicherungspolizze, kurz: Police oder Polizze) ist im Versicherungswesen eine Urkunde, in der die Verbriefung eines Versicherungsvertrags erfolgt.

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Wechsel (Wertpapier)

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, bei Fälligkeit an einem bestimmten Zahlungsort eine bestimmte Geldsumme an den Aussteller oder einen benannten dritten Zahlungsempfänger zu zahlen.

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Wertpapier

Aktie – Gebrüder Stollwerck (1902) Pfandbrief – Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank (1901) Ein Wertpapier (schweizerisch: Wertschrift) ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.

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Zwischenschein

Interimsschein der Arminia Militärdienstkosten-Versicherungs-AG vom 17. April 1889 Der Zwischenschein (auch Interimsschein oder Anrechtsschein) ist im Aktien- und Wertpapierrecht ein Anteilschein, der als vorläufige Urkunde nach Unternehmensgründung oder bei einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft vor Ausstellung der endgültigen Aktienurkunde an die Aktionäre ausgegeben wird.

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Leitet hier um:

Übergabe (Recht), Übergabeersatz, Übergabesurrogat.

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