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Natürliche Person und Sache (Recht)

Shortcuts: Differenzen, Gemeinsamkeiten, Jaccard Ähnlichkeit Koeffizient, Referenzen.

Unterschied zwischen Natürliche Person und Sache (Recht)

Natürliche Person vs. Sache (Recht)

Eine natürliche Person oder physische Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.

Ähnlichkeiten zwischen Natürliche Person und Sache (Recht)

Natürliche Person und Sache (Recht) haben 15 Dinge gemeinsam (in Unionpedia): Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Übereignung, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundstück, Person, Römisches Recht, Rechtsbegriff, Rechtsordnung, Rechtsprechung, Rechtssubjekt, Rechtswissenschaft, Sklaverei, Tragtier, Zivilgesetzbuch, Zugtier.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Heeresgeschichtlichen Museum in Wien Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den „deutschen Erbländern“ des Kaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.

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Übereignung

Unter Übereignung (oder Eigentumsübertragung) versteht man im Sachenrecht die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Person

Eine Person ist in der Umgangssprache ein durch seine individuellen Eigenschaften und Eigenarten gekennzeichneter Ausdruck und Erscheinungsbild eines Menschen.

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Römisches Recht

Spanische Ausgabe des Corpus Iuris Civilis, Barcelona, 1889 Als römisches Recht wird das Recht bezeichnet, das ausgehend von der Antike, zunächst in Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt.

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Rechtsbegriff

Rechtsbegriff ist in der Rechtswissenschaft ein Lexem, ein für rechtliche Zwecke definierter Begriff, mit einem mehr oder weniger präzise formulierten, rechts­relevanten Inhalt.

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Rechtsordnung

Als Rechtsordnung (oder Rechtssystem) bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates.

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Rechtsprechung

Unter Rechtsprechung (selten Rechtssprechung) versteht man im Rahmen der Rechtspflege die von der Judikative ausgehende Judikatur.

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Rechtssubjekt

Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.

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Rechtswissenschaft

Schultheiß Die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lateinisch für „die Rechte“; in Österreich und der Schweiz Jus, für „das Recht“) oder Jurisprudenz (von, „Klugheit des Rechts“), auch Juristerei genannt, ist die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung eines Studienfachs.

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Sklaverei

Gordon, ein ehemals versklavter Mann mit Spuren grausamer Misshandlung in Louisiana, USA, 1863 Sklaverei ist ein soziales System der Unfreiheit und Ungleichheit, in dem Menschen als Eigentum anderer behandelt werden.

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Tragtier

180px Tragtiere, Lasttiere oder Packtiere sind Nutztiere, die zum Tragen von Lasten verwendet werden, vor allem in unwegsamen Gegenden, die für Kutschen mit Zugtieren ungeeignet sind.

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Zivilgesetzbuch

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, kurz ZGB, ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

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Zugtier

Eselskarre in Namibia 2014 Ein Zugtier ist ein Nutztier zum Verrichten von ziehenden Arbeiten.

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Die obige Liste beantwortet die folgenden Fragen

Vergleich zwischen Natürliche Person und Sache (Recht)

Natürliche Person verfügt über 63 Beziehungen, während Sache (Recht) hat 117. Als sie gemeinsam 15 haben, ist der Jaccard Index 8.33% = 15 / (63 + 117).

Referenzen

Dieser Artikel zeigt die Beziehung zwischen Natürliche Person und Sache (Recht). Um jeden Artikel, aus dem die Daten extrahiert ist abrufbar unter:

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