Logo
Unionpedia
Kommunikation
Jetzt bei Google Play
Neu! Laden Sie Unionpedia auf Ihrem Android™-Gerät herunter!
Frei
Schneller Zugriff als Browser!
 

Juristische Person und Komplementär (Gesellschaftsrecht)

Shortcuts: Differenzen, Gemeinsamkeiten, Jaccard Ähnlichkeit Koeffizient, Referenzen.

Unterschied zwischen Juristische Person und Komplementär (Gesellschaftsrecht)

Juristische Person vs. Komplementär (Gesellschaftsrecht)

Der Ausdruck juristische Person ist mehrdeutig. Ein Komplementär ist in der juristischen Fachsprache der persönlich haftende Gesellschafter (Vollhafter) einer Kommanditgesellschaft (KG).

Ähnlichkeiten zwischen Juristische Person und Komplementär (Gesellschaftsrecht)

Juristische Person und Komplementär (Gesellschaftsrecht) haben 13 Dinge gemeinsam (in Unionpedia): Firma, Geschäftsführung (Deutschland), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland), Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Gläubiger, Haftung (Gesellschaftsrecht), Handelsgesetzbuch, Juristische Person, Kommanditgesellschaft, Natürliche Person, Personengesellschaft, Verbindlichkeit.

Firma

Eine Firma (abgekürzt: Fa.; von ‚beglaubigen‘, ‚befestigen‘) ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift leistet (Abs. 1 HGB).

Firma und Juristische Person · Firma und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Geschäftsführung (Deutschland)

Unter Geschäftsführung (oder Geschäftsleitung) versteht man im Gesellschaftsrecht eine oder mehrere natürliche Personen, die bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen mit der Führung der Geschäfte betraut sind und die Gesellschaft als Organ gerichtlich und außergerichtlich organschaftlich vertreten.

Geschäftsführung (Deutschland) und Juristische Person · Geschäftsführung (Deutschland) und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)

GmbH-Anteilschein der Johs. Girmes & Co GmbH aus dem Jahr 1944 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH oder Gesellschaft mbH, ist nach deutschem Recht eine Rechtsform für eine juristische Person des Privatrechts, die zu den Kapitalgesellschaften gehört.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland) und Juristische Person · Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland) und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Gesellschafter

Ein Gesellschafter ist eine natürliche Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die als Mitglied an der Gründung einer Gesellschaft teilnimmt oder später in eine bestehende Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag oder kraft Gesetzes eintritt.

Gesellschafter und Juristische Person · Gesellschafter und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich zwei oder mehrere Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zusammenschließen, um ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu verfolgen.

Gesellschaftsvertrag und Juristische Person · Gesellschaftsvertrag und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Gläubiger

Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist.

Gläubiger und Juristische Person · Gläubiger und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Haftung (Gesellschaftsrecht)

Unter Haftung versteht man im Gesellschaftsrecht Deutschlands das Einstehenmüssen der Gesellschafter eines Unternehmens für dessen Gesellschaftsschulden.

Haftung (Gesellschaftsrecht) und Juristische Person · Haftung (Gesellschaftsrecht) und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.

Handelsgesetzbuch und Juristische Person · Handelsgesetzbuch und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Juristische Person

Der Ausdruck juristische Person ist mehrdeutig.

Juristische Person und Juristische Person · Juristische Person und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (in Deutschland, Belgien, Österreich und Schweiz abgekürzt KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens ein weiterer Gesellschafter nur beschränkt haftet (Kommanditist).

Juristische Person und Kommanditgesellschaft · Kommanditgesellschaft und Komplementär (Gesellschaftsrecht) · Mehr sehen »

Natürliche Person

Eine natürliche Person oder physische Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h.

Juristische Person und Natürliche Person · Komplementär (Gesellschaftsrecht) und Natürliche Person · Mehr sehen »

Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger (natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen.

Juristische Person und Personengesellschaft · Komplementär (Gesellschaftsrecht) und Personengesellschaft · Mehr sehen »

Verbindlichkeit

Unter einer Verbindlichkeit versteht das Schuldrecht die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber eine Leistung zu erbringen.

Juristische Person und Verbindlichkeit · Komplementär (Gesellschaftsrecht) und Verbindlichkeit · Mehr sehen »

Die obige Liste beantwortet die folgenden Fragen

Vergleich zwischen Juristische Person und Komplementär (Gesellschaftsrecht)

Juristische Person verfügt über 229 Beziehungen, während Komplementär (Gesellschaftsrecht) hat 28. Als sie gemeinsam 13 haben, ist der Jaccard Index 5.06% = 13 / (229 + 28).

Referenzen

Dieser Artikel zeigt die Beziehung zwischen Juristische Person und Komplementär (Gesellschaftsrecht). Um jeden Artikel, aus dem die Daten extrahiert ist abrufbar unter:

Hallo! Wir sind auf Facebook! »