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Haftung (Recht) und Vertretenmüssen

Shortcuts: Differenzen, Gemeinsamkeiten, Jaccard Ähnlichkeit Koeffizient, Referenzen.

Unterschied zwischen Haftung (Recht) und Vertretenmüssen

Haftung (Recht) vs. Vertretenmüssen

Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt. Vertretenmüssen ist ein Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal des deutschen allgemeinen Schuldrechts.

Ähnlichkeiten zwischen Haftung (Recht) und Vertretenmüssen

Haftung (Recht) und Vertretenmüssen haben 15 Dinge gemeinsam (in Unionpedia): Arbeitnehmerhaftung, Bürgerliches Gesetzbuch, Deliktsrecht (Deutschland), Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung, Gehilfe, Gesetzlicher Vertreter (Deutschland), Privatrecht, Rechtsfolge, Schadenersatz, Schadensersatz, Schuldverhältnis, Verschulden, Verschuldenshaftung, Vorsatz (Recht).

Arbeitnehmerhaftung

Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausführung betrieblicher Verrichtungen dem Arbeitgeber zugefügt hat, ist in Deutschland ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Deliktsrecht (Deutschland)

Das deutsche Deliktsrecht, auch als Recht der unerlaubten Handlungen bezeichnet, ist in den des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

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Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit ist ein vor allem in der Rechtssprache geläufiger Fachausdruck.

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Gefährdungshaftung

Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben.

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Gehilfe

Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch entweder eine Hilfsarbeitskraft (Handlanger, Handlungsgehilfe, Hilfsarbeiter u. Ä.) oder jedweder Assistent gemeint, z. B.

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Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)

Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

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Privatrecht

öffentlichen Recht. Einteilung des Privatrechts Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient.

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Rechtsfolge

Als Rechtsfolge wird die rechtliche Konsequenz bezeichnet, die durch das Erfüllen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung begründet wird.

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Schadenersatz

In Österreich finden sich die grundlegenden Bestimmungen für Schadenersatz in den §§ 1293 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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Schadensersatz

Unter Schadensersatz (oft SE abgekürzt) versteht man im deutschen Recht die Rechtspflicht zum Ausgleich eines Schadens.

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Schuldverhältnis

Das Schuldverhältnis bezeichnet in Deutschland ein zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von der anderen Person eine Leistung fordern kann.

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Verschulden

Das zivilrechtliche Verschulden (auch Verschuldung, früher: culpa) bestimmt die subjektive Vorwerfbarkeit eines Erfolges.

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Verschuldenshaftung

Verschuldenshaftung bedeutet im Recht die gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechtgütern oder Rechten Dritter.

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Vorsatz (Recht)

Vorsatz (dolus) bezeichnet im Strafrecht den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände einschließlich der Kausalitätsbeziehungen.

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Die obige Liste beantwortet die folgenden Fragen

Vergleich zwischen Haftung (Recht) und Vertretenmüssen

Haftung (Recht) verfügt über 199 Beziehungen, während Vertretenmüssen hat 32. Als sie gemeinsam 15 haben, ist der Jaccard Index 6.49% = 15 / (199 + 32).

Referenzen

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