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Entsteinerungsklausel

Index Entsteinerungsklausel

Bei der Entsteinerungsklausel handelt sich um einen juristisch-technischen Begriff aus der deutschen Gesetzgebungslehre.

7 Beziehungen: Bundesverfassungsgericht, Deutscher Bundestag, Gesetzgebungslehre, Normenklarheit, Novelle (Recht), Rechtswissenschaft, Verordnung.

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen, als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene.

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Deutscher Bundestag

Großes Bundessiegel der Bundesrepublik Deutschland als Siegel des Präsidenten des Bundestages 3. Oktober 1990 gehisst Bundesregierung, 2014 Der Deutsche Bundestag (Abkürzung BT) ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin.

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Gesetzgebungslehre

Die Gesetzgebungslehre ist eine relativ junge rechtswissenschaftliche Disziplin, die Form und Inhalt der Rechtsnormen mit dem Ziel untersucht, Kriterien, Richtlinien und Anleitungen zur rationalen Normgebung und Normgestaltung zu erarbeiten.

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Normenklarheit

Normenklarheit ist eine Geltungsvoraussetzung für Rechtsnormen.

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Novelle (Recht)

Mit Novelle wird in der Gesetzgebungslehre ein Änderungsgesetz bezeichnet, das ein oder auch mehrere andere bereits bestehende Gesetze in einzelnen Teilen abändert.

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Rechtswissenschaft

Schultheiß Die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lateinisch für „die Rechte“; in Österreich und der Schweiz Jus, für „das Recht“) oder Jurisprudenz (von, „Klugheit des Rechts“), auch Juristerei genannt, ist die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung eines Studienfachs.

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Verordnung

In Deutschland und Österreich ist eine Verordnung (VO) eine an eine Personengruppe gerichtete, generell-verbindliche Rechtsnorm, die durch ein Regierungs- oder Verwaltungsorgan (Exekutive) erlassen wird.

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Leitet hier um:

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang.

AusgehendeEingehende
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