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Verwandte Schutzrechte

Index Verwandte Schutzrechte

Als verwandte Schutzrechte (auch: Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte) bezeichnet man in den Rechtswissenschaften und dort speziell im Immaterialgüterrecht gewisse Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen.

19 Beziehungen: Amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache, Editio princeps (Urheberrecht), Geistiges Eigentum, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, Laufbildschutz, Leistungsschutzrecht für Presseverleger, Lichtbild, Nachlass, Rechtswissenschaft, Rundfunkveranstalter, Schutz wissenschaftlicher Ausgaben, Urheberrecht, Urheberrecht (Österreich), Urheberrecht (Deutschland), Urheberrecht (Europäische Union), Urheberrechtsgesetz (Deutschland), Urheberrechtsgesetz (Schweiz), Werk (Urheberrecht).

Amtliche Begründung

Als amtliche Begründung wird der Begleittext bezeichnet, der bei einem Gesetzentwurf von der entwerfenden Stelle (z. B. der Bundesregierung oder dem Bundestag) angefügt wird, um einzelne Passagen des vorgeschlagenen Gesetzes zu erklären und/oder deren spätere Anwendung klarzustellen.

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Bundestagsdrucksache

Eine Bundestagsdrucksache (zum Teil auch kurz Bundesdrucksache, offiziell in voller Länge sehr häufig auch Deutscher Bundestag Drucksache oder Bundestags-Drucksache, Abkürzung: BT-Drs. oder BT-Drucks.) ist eine Vorlage des Deutschen Bundestages zur Verteilung an dessen Mitglieder, an die Mitglieder des Bundesrates und an die Ministerien.

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Editio princeps (Urheberrecht)

Der lateinische Begriff editio princeps bezeichnet eine Bestimmung des Urheberrechts, die besondere Schutzrechte aus der Erstveröffentlichung nachgelassener Werke herleitet.

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Geistiges Eigentum

Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung, bezeichnet.

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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) war ein deutsches Gesetz.

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Laufbildschutz

Der Laufbildschutz bezeichnet ein im deutschen Urheberrechtsgesetz in geregeltes verwandtes Schutzrecht auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind.

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Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein Immaterialgüterrecht in Deutschland.

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Lichtbild

Lichtbild ist die älteste deutsche Bezeichnung für eine Fotografie (auch: Photographie, kurz: ein Foto).

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Nachlass

Nachlass bezeichnet im archivarischen Sinne archivwürdiges Schriftgut und andere Materialien, die von einer natürlichen Person nach deren Tod von einer Bibliothek, einem Archiv oder einer anderen (wissenschaftlichen) Institution übernommen werden.

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Rechtswissenschaft

Schultheiß Die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lateinisch für „die Rechte“; in Österreich und der Schweiz Jus, für „das Recht“) oder Jurisprudenz (von, „Klugheit des Rechts“), auch Juristerei genannt, ist die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung eines Studienfachs.

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Rundfunkveranstalter

Ein Rundfunkveranstalter, umgangssprachlich auch Rundfunksender, bietet der Allgemeinheit ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm an, für das er die inhaltliche Verantwortung trägt (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV).

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Schutz wissenschaftlicher Ausgaben

Beginn des zweiten Buchs von Rudolf von Ems: Willehalm von Orlens, Ausgabe von 1905 mit wissenschaftlichem Apparat Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben ist ein sogenanntes Leistungsschutzrecht im deutschen Urheberrecht.

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Urheberrecht

Das Urheberrecht ist zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.

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Urheberrecht (Österreich)

Das österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentum der Urheber im weiteren Sinn.

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Urheberrecht (Deutschland)

nbn:de:bvb:12-bsb10601249-7), S. 5 ff. Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst den Teil der deutschen Rechtsordnung, mit dem schöpferische Leistungen – so genannte Werke – auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geschützt werden.

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Urheberrecht (Europäische Union)

Das harmonisierte Urheberrecht in der Europäischen Union ist eng der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit der EU verknüpft.

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Urheberrechtsgesetz (Deutschland)

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde 1965 aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) von 1907 geschaffen.

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Urheberrechtsgesetz (Schweiz)

Das Schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz Urheberrechtsgesetz, URG, regelt den Schutz der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und Sendeunternehmen sowie die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.

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Werk (Urheberrecht)

Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts.

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Leitet hier um:

Leistungsschutzrecht, Leistungsschutzrechte, Verwandtes Schutzrecht.

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