9 Beziehungen: Common Law, Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch (Österreich), Strafgesetzbuch (Schweiz), Substantivierung, Systematische Sammlung des Bundesrechts, Unterschlagung, Untreue, Untreue (Österreich).
Common Law
__KEIN_INHALTSVERZEICHNIS__ Mischsysteme, die zum Teil aus Common Law bestehen (hellblau). Das Common Law ist ein in vielen englischsprachigen Ländern vorherrschender Rechtskreis, der sich nicht nur auf Gesetze, sondern auch auf maßgebliche richterliche Urteile der Vergangenheit – sogenannte Präzedenzfälle – stützt (Fallrecht) und durch richterliche Auslegung weitergebildet wird (Richterrecht).
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Strafgesetzbuch
Ein Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Gesetzeswerk, das das materielle Strafrecht einer Rechtsordnung normiert und strafbewehrte Verhaltensweisen sowie das Strafmaß benennt.
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Strafgesetzbuch (Österreich)
Das österreichische Strafgesetzbuch (Abkürzung StGB, bei nötiger Abgrenzung auch öStGB) regelt die grundlegenden Materien des österreichischen Strafrechts.
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Strafgesetzbuch (Schweiz)
Das Schweizerische Strafgesetzbuch, kurz StGB (Aussprache meist als), bei nötiger Abgrenzung auch sStGB, chStGB oder StGB-CH, geht auf die Fassung vom 21.
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Substantivierung
Substantivierung (zugehöriges Verb substantivieren), auch Nominalisierung oder Hauptwortbildung, ist in der Grammatik die Überführung eines Wortes (meist eines Verbs oder Adjektivs) in die Wortart Substantiv.
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Systematische Sammlung des Bundesrechts
Einige Bände der Papierausgabe der Systematischen Sammlung Die Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssammlung, SR) der Schweiz ist gemäss des Publikationsgesetzes eine nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten und noch geltenden Erlasse (Gesetze und Verordnungen), völkerrechtlichen und interkantonalen Verträge, internationalen Beschlüsse sowie der Kantonsverfassungen in der Schweiz.
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Unterschlagung
Unterschlagung steht für.
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Untreue
Untreue steht für.
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Untreue (Österreich)
Das österreichische Strafgesetzbuch definiert die mit Freiheits- oder mit Geldstrafe bedrohte Untreue in § 153 StGB als Zufügung eines Vermögensnachteils, indem man einer durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht.