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Teilurteil

Index Teilurteil

Ein Teilurteil kann gemäß der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) vom Gericht erlassen werden, wenn von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer zur Entscheidung reif ist oder nur über einen Teil eines Anspruchs entschieden werden kann.

5 Beziehungen: Anspruch (Recht), Berufung (Recht), Endurteil, Revision (Recht), Zivilprozessordnung (Deutschland).

Anspruch (Recht)

Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen.

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Berufung (Recht)

Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz.

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Endurteil

Ein Endurteil ist ein Urteil, das eine Gerichtsinstanz ganz oder teilweise abschließt,, Zivilprozessordnung (ZPO).

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Revision (Recht)

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung; das mit einer Revision befasste Gericht heißt Revisionsgericht.

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Zivilprozessordnung (Deutschland)

Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und trat in der ursprünglichen Fassung am 1.

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