9 Beziehungen: Berufsgenossenschaft, Berufsständische Körperschaft, Deutsche Rentenversicherung, Gebietskörperschaft (Deutschland), Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland), Kommunale Selbstverwaltung, Krankenkasse, Selbstverwaltung, Universität.
Berufsgenossenschaft
Logo der gewerblichen Berufsgenossenschaften Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte.
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Berufsständische Körperschaft
Eine berufsständische Körperschaft (Kammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in Deutschland wiederum meist landesrechtlich organisiert ist und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnimmt.
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Deutsche Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist die Gesamtheit der 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung –, jedoch keine verfasste Institution.
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Gebietskörperschaft (Deutschland)
Eine Gebietskörperschaft ist in Deutschland eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes besitzt.
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Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., auch mit KdöR, KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste juristische Person des öffentlichen Rechts, die Rechtssubjekt kraft Hoheitsakt ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
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Kommunale Selbstverwaltung
Als kommunale Selbstverwaltung wird die Selbstverwaltung der Verwaltungseinheiten der Kommunalebene bezeichnet, also der politischen Gemeinden, der Städte, von Gemeindeverbänden, allfällig den übergeordneten lokalen Verwaltungsinstanzen oder anderer kommunal geprägter Verwaltungsträger.
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Krankenkasse
Krankenkasse bezeichnet den Träger einer Krankenversicherung.
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Selbstverwaltung
mittelbaren Staatsverwaltung sowie Selbstverwaltung auf Bundes- und Landes- und Kommunalebene Selbstverwaltung bezeichnet im Staatsorganisationsrecht eine Erscheinungsform der mittelbaren Staatsverwaltung, bei der ein Verwaltungsträger (z. B. der Bund) Verwaltungsaufgaben durch andere Verwaltungsträger (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) wahrnimmt, die nicht weisungsgebunden sind und grundsätzlich nur der Rechtsaufsicht, aber keiner Fach- oder Dienstaufsicht unterliegen.
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Universität
alternativtext.
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