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Scheingeschäft

Index Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn einer dem anderen gegenüber eine Willenserklärung abgibt und sich beide darüber einig sind, dass die Willenserklärung zum Geschäft nur zum Schein abgegeben wird.

11 Beziehungen: Bürgerliches Gesetzbuch, Einigung, Geheimer Vorbehalt, Gläubiger, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Rechtsgeschäft, Schuldner, Unterverbriefung, Unwirksamkeit, Verbindlichkeit, Willenserklärung.

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Einigung

Die Einigung bezeichnet im bürgerlichen Recht die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener Willenserklärungen der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter Rechtsfolgen.

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Geheimer Vorbehalt

Ein geheimer Vorbehalt (auch Mentalreservation oder reservatio mentalis) liegt vor, wenn derjenige, der eine Willenserklärung abgibt, insgeheim das von ihm Erklärte nicht will.

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Gläubiger

Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist.

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Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bezeichnet man eine missbräuchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung.

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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.

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Schuldner

Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft.

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Unterverbriefung

Bei der Unterverbriefung (auch als Schwarzbeurkundung bezeichnet) wird im notariellen Kaufvertrag (Grundstücks- und Immobilienkauf) ein Kaufpreis eingetragen, der deutlich niedriger ist als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis.

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Unwirksamkeit

Der Rechtsbegriff Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Vertrag oder eine seiner Klauseln oder die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen keine Rechtsfolgen entfalten.

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Verbindlichkeit

Unter einer Verbindlichkeit versteht das Schuldrecht die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber eine Leistung zu erbringen.

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Willenserklärung

Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (auch Willensäußerung) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.

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Leitet hier um:

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