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Reichsnotariatsordnung

Index Reichsnotariatsordnung

Die Reichsnotariatsordnung von 1512 ist eine historische Rechtsquelle des deutschen Notariats, einheitliche Rechtsgrundlage im gesamten damaligen Reichsgebiet, eine Rahmengesetzgebung.

8 Beziehungen: Beglaubigung, Maximilian I. (HRR), Notar, Peter-Johannes Schuler, Rahmengesetz, Reichskammergericht, Rezeption (Recht), 1512.

Beglaubigung

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde.

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Maximilian I. (HRR)

Albrecht Dürer, Maximilian I., 1519, Kunsthistorisches Museum Bord für das Herzogtum Burgund. Maximilian I. (gebürtig Erzherzog Maximilian von Österreich; * 22. März 1459 auf der Burg in Wiener Neustadt, Österreich unter der Enns; † 12. Januar 1519 auf Burg Wels, Österreich ob der Enns) aus dem Geschlecht der Habsburger war durch Heirat ab 1477 Herzog von Burgund, ab 1486 römisch-deutscher König, ab 1493 Herr der Habsburgischen Erblande und vom 4.

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Notar

Ein junger Notar an seinem Schreibpult (um 1830) Der Notar (von) ist ein Jurist, der Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt.

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Peter-Johannes Schuler

Peter-Johannes Schuler (* 12. Juli 1940 in Tübingen; † 13. September 2013) war ein deutscher Historiker.

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Rahmengesetz

Ein Rahmengesetz war nach deutschem Recht ein Gesetz, das den jeweiligen Rechtsbereich nicht vollständig regelte.

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Reichskammergericht

Audienz am Reichskammergericht Wetzlar (Conspectus Audientiae Camerae imperialis), Kupferstich, Frankfurt/Main 1750, Städtische Sammlung Wetzlar Das Reichskammergericht war von seiner Gründung im Jahr 1495 unter dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reichs.

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Rezeption (Recht)

Rezeption ist in der Rechtswissenschaft die ganze oder teilweise Auf-, An- oder Übernahme von Rechtsvorschriften und/oder Rechtsvorstellungen (zum Beispiel von Werten) aus einer anderen Rechtsgemeinschaft.

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1512

Die Reichskreise des Heiligen Römischen Reiches 1512, '''vor''' der Reichsreform Die Reichskreise des Heiligen Römischen Reiches 1560, '''nach''' der Reichsreform Das Jahr 1512 bringt eine weitere Reichsreform durch Kaiser Maximilian I., der das Heilige Römische Reich zur besseren Verwaltung durch das Reichsregiment in zehn Reichskreise einteilt, eine Einteilung, die bis zum Erlöschen des Reichs im Jahr 1806 Bestand hat.

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