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Originärer Eigentumserwerb

Index Originärer Eigentumserwerb

Der originäre Eigentumserwerb (auch: Okkupation) ist in der Rechtswissenschaft der Eigentumserwerb durch Gesetz oder Hoheitsakt.

27 Beziehungen: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Aneignung (Recht), Bürgerliches Gesetzbuch, Bereicherungsrecht (Deutschland), Dereliktion, Derivativer Eigentumserwerb, Dingliche Einigung, Eigentum, Erbvertrag, Ersitzung, Fundrecht (Deutschland), Gesetz, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Gesetzliche Erbfolge, Heinz Barta, Herrenlosigkeit, Herrschende Meinung, Hoheitsakt, Juristische Ausbildung (Zeitschrift), Rechtsgeschäft, Rechtswissenschaft, Sache (Recht), Testament, Verarbeitung (Recht), Verbindung (Recht), Vermischung (Recht), Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland).

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Heeresgeschichtlichen Museum in Wien Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den „deutschen Erbländern“ des Kaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.

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Aneignung (Recht)

Aneignung (auch Okkupation) ist nach deutschem Sachenrecht der originäre Eigentumserwerb an einer herrenlosen Sache.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Bereicherungsrecht (Deutschland)

Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Zivilrechts, das die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zum Gegenstand hat.

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Dereliktion

Dereliktion (von lat. de.

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Derivativer Eigentumserwerb

Unter derivativem Eigentumserwerb versteht man den Erwerb des Eigentums an einer Sache durch Rechtsgeschäft im Gegensatz zum originären Eigentumserwerb.

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Dingliche Einigung

In der Rechtswissenschaft bedeutet die dingliche Einigung eine Einigung, die auf eine Verfügung über ein Recht an einem Gegenstand gerichtet ist.

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Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

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Erbvertrag

Der Erbvertrag (§ ff. BGB; lat. pactum successorium) ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

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Ersitzung

Ersitzung (lat. usucapioMax Kaser: Römisches Privatrecht. 15., verbesserte Auflage, 1989, ISBN 3-406-33726-0, § 25 II.

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Fundrecht (Deutschland)

Das deutsche Fundrecht regelt als Teil des deutschen Sachenrechts die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder.

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Gesetz

Unter Gesetz versteht man.

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) werden in Deutschland die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als besondere Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geregelt.

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Gesetzliche Erbfolge

Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

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Heinz Barta

Heinz Barta (* 1944 in Aurolzmünster) ist ein österreichischer Rechtswissenschaftler und emeritierter Professor der Universität Innsbruck.

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Herrenlosigkeit

Territorien oder Sachen sind herrenlos, wenn sie niemals einen Herrscher, Eigentümer oder Besitzer hatten, oder wenn die Herrschaft darüber aufgegeben wurde (Dereliktion).

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Herrschende Meinung

Der Begriff der herrschenden Meinung bezeichnet im akademischen und besonders im juristischen Kontext die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streit- oder Rechtsfrage vorwiegend eingenommene Position.

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Hoheitsakt

Unter einem Hoheitsakt (staatlicher Hoheitsakt) versteht man eine Anordnung, die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei der somit Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen.

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Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

Die Juristische Ausbildung (abgekürzt: JURA oder Jura) ist eine juristische Ausbildungszeitschrift.

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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.

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Rechtswissenschaft

Schultheiß Die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lateinisch für „die Rechte“; in Österreich und der Schweiz Jus, für „das Recht“) oder Jurisprudenz (von, „Klugheit des Rechts“), auch Juristerei genannt, ist die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung eines Studienfachs.

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Sache (Recht)

Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.

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Testament

Ein Testament (lat. testamentum, von testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

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Verarbeitung (Recht)

Unter Verarbeitung versteht man im Sachenrecht die Herstellung oder Umbildung bisher rechtlich selbständiger Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen einheitlichen Hauptsache.

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Verbindung (Recht)

Verbindung bedeutet im Sachenrecht die technische Verbindung von bisher rechtlich selbständigen Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen einheitlichen Hauptsache.

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Vermischung (Recht)

Unter Vermischung oder Vermengung versteht man im Sachenrecht die technische Vermischung von bisher rechtlich selbständigen Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen einheitlichen Menge.

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Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)

Das Zwangsvollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht der zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung eines privaten, zivilrechtlichen Anspruchs eines Gläubigers gegen seinen Schuldner.

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