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Indossament

Index Indossament

Ein Indossament (von italienisch in dosso, „auf dem Rücken“) oder Begebungsvermerk ist ein gesetzlich vorgesehener schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, durch den die Rechte aus dem Orderpapier (insbesondere das Eigentum hieraus) ganz oder teilweise auf einen neuen Begünstigten übertragen werden.

28 Beziehungen: Abtretung (Deutschland), Aktiengesetz (Deutschland), Aussteller (Urkunde), Übertragbarkeit, Bürgerliches Gesetzbuch, Blankoindossament, Guter Glaube, Haftung (Recht), Handelsgesetzbuch, Hermann Staub, Ingo Koller, Inhaberpapier, Italienische Sprache, Konnossement, Ladeschein, Lagervertrag, Namensaktie, Namenspapier, Negoziabilität, Obligo, Orderpapier, Scheckgesetz, Schriftform, Traditionspapier, Verkehrsfähigkeit, Wechsel (Wertpapier), Wechselgesetz, Wertpapier.

Abtretung (Deutschland)

Abtretung (auch Zession von) bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar).

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Aktiengesetz (Deutschland)

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien.

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Aussteller (Urkunde)

Aussteller einer Urkunde ist, wer sich die in der Urkunde verkörperte Erklärung kraft seiner Unterschrift zurechnen lassen muss, weil er geistig hinter der Urkunde steht und sich an ihren Inhalt gebunden fühlt.

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Übertragbarkeit

Übertragbarkeit ist die (technische) Möglichkeit oder die rechtliche Befugnis, Gegenstände oder Eigenschaften von einem Rechtssubjekt oder Rechtsobjekt auf ein anderes übergehen zu lassen.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Blankoindossament

Blankoindossament ist im Wertpapierrecht ein Indossament, das bei Orderpapieren die einfache Übertragung durch Einigung und Übergabe ermöglicht und lediglich aus der Unterschrift des Übertragenden besteht.

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Guter Glaube

Guter Glaube ist ein Rechtsbegriff aus der Rechtswissenschaft, der vor allem beim Gutglaubensschutz als Vertrauensschutz in einen Rechtsschein eine Rolle spielt.

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Haftung (Recht)

Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.

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Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.

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Hermann Staub

Hermann Staub:Porträt im Nachruf 1904 Samuel Hermann Staub (* 21. März 1856 in Nicolai, Kreis Pleß; † 2. September 1904 in Charlottenburg) war ein deutscher Rechtsanwalt und Rechtspublizist.

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Ingo Koller

Ingo Koller (* 10. März 1940 in München) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und ehemaliger Hochschullehrer.

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Inhaberpapier

Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann.

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Italienische Sprache

Italienisch (italienisch lingua italiana, italiano) ist eine Sprache aus dem romanischen Zweig der indogermanischen Sprachen.

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Konnossement

Französisches Konnossement (Blankoformular) Das Konnossement (B/L) ist im Seehandel ein Schiffsfrachtbrief, Warenbegleitpapier und Wertpapier, das den Schiffstransport von Handelswaren nachweist.

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Ladeschein

Ein Ladeschein ist ein in der Binnenschifffahrt verwendetes Wertpapier, in welchem sich der Frachtführer verpflichtet, das Frachtgut an denjenigen herauszugeben, der ihm den Ladeschein vorlegt (also an denjenigen, der den Ladeschein im Besitz hat).

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Lagervertrag

Der Lagervertrag verpflichtet im Lagergeschäft den Lagerhalter, das Lagergut zu lagern und aufzubewahren.

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Namensaktie

Namensaktie der Actien-Zucker-Fabrik Dettum vom 1. März 1872 Eine Namensaktie oder eine Namenaktie (Schweizer Hochdeutsch) ist ein Typ von Wertpapier.

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Namenspapier

Namenspapiere (früher Rektapapiere; von; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten) sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere, deren verbriefter Anspruch durch Einigung, Abtretung und Übergabe übertragen werden kann.

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Negoziabilität

Negoziabilität („Geschäft“; „für den kaufmännischen Verkehr geeignet“) ist im Außenhandel die Begebbarkeit, Verkehrs- und Zirkulationsfähigkeit, insbesondere bei kaufmännischen Papieren die Übertragbarkeit durch Indossament.

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Obligo

Unter Obligo (lateinisch „obligare“, vertraglich binden, verpflichten, haften) versteht man allgemein in der Wirtschaft und besonders im Bankwesen die Haftung für Verbindlichkeiten.

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Orderpapier

Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können.

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Scheckgesetz

Das deutsche Scheckgesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Urkunde als Scheck gilt und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.

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Schriftform

Schriftform ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine.

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Traditionspapier

Traditionspapiere werden in Deutschland Wertpapiere genannt, die einen Herausgabeanspruch auf bewegliche Sachen verbriefen und zugleich die Sache selbst in der Weise ersetzen, dass über sie durch Übergabe des Papiers verfügt werden kann.

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Verkehrsfähigkeit

Verkehrsfähigkeit bedeutet im engeren Sinne die Eignung von Sachen oder Rechten, Gegenstand dinglicher Rechte und Verfügungen zu sein.

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Wechsel (Wertpapier)

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, bei Fälligkeit an einem bestimmten Zahlungsort eine bestimmte Geldsumme an den Aussteller oder einen benannten dritten Zahlungsempfänger zu zahlen.

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Wechselgesetz

Das deutsche Wechselgesetz vom 21.

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Wertpapier

Aktie – Gebrüder Stollwerck (1902) Pfandbrief – Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank (1901) Ein Wertpapier (schweizerisch: Wertschrift) ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.

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Leitet hier um:

Indossant, Indossatar, Indossierung, Inkassoindossament.

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