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Haftpflichtgesetz

Index Haftpflichtgesetz

Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) – bis 1978: Reichshaftpflichtgesetz – regelt in Deutschland die Haftung für Schadensereignisse im Zusammenhang mit gefährlichen Unternehmen.

14 Beziehungen: Bürgerliches Gesetzbuch, Bundesgesetz (Deutschland), Deutschland, Florian Tennstedt, Gefährdungshaftung, Haftpflichtversicherung, Haftung (Recht), Höhere Gewalt, Privatrecht, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, Rechtsgut, Reichsgesetzblatt, Schaden, Verschulden.

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Bundesgesetz (Deutschland)

Als Bundesgesetz werden in der Bundesrepublik Deutschland diejenigen einfachen Gesetze bezeichnet, für die der Bund nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Art.

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Deutschland

Deutschland (Vollform des Staatennamens seit 1949: Bundesrepublik Deutschland) ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa.

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Florian Tennstedt

Florian Tennstedt (* 6. September 1943 in Sangerhausen) ist ein deutscher Sozialwissenschaftler.

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Gefährdungshaftung

Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben.

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Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung, über die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird.

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Haftung (Recht)

Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.

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Höhere Gewalt

Loma-Prieta-Erdbeben vom 17. Oktober 1989 Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbarer Zufall als schadenverursachendes Ereignis einwirkt (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerste, in vernünftiger Weise noch zu erwartende Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (subjektive Voraussetzung).

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Privatrecht

öffentlichen Recht. Einteilung des Privatrechts Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient.

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Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914

Band 1 der II. Abteilung Die Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 ist ein 1949 begonnenes, mittlerweile abgeschlossenes geschichtswissenschaftliches Langzeitvorhaben der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz.

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Rechtsgut

Rechtsgut ist ein durch die Rechtsordnung geschütztes Gut oder Interesse.

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Reichsgesetzblatt

Titelseite der ersten Gesamtausgabe des Reichsgesetzblatts 1871 Das Reichsgesetzblatt (Abkürzung: RGBl.) war das amtliche Verkündungsblatt des Deutschen Reiches von 1871 bis 1945.

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Schaden

Der Schaden (veraltet auch Schade, von mittelhochdeutsch schade) ist jeder materielle oder immaterielle Nachteil, den eine Person oder Sache durch ein Ereignis erleidet.

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Verschulden

Das zivilrechtliche Verschulden (auch Verschuldung, früher: culpa) bestimmt die subjektive Vorwerfbarkeit eines Erfolges.

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Leitet hier um:

HPflG, Haftungsgrenze, Hpflg, Reichshaftpflichtgesetz.

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